Wer ist Ansprechpartner: Hausverwaltung, Hausmeister oder Vermieter?
Habe den neuen Mieter die Wohnung gezeigt und denen auch gesagt, daß es einen Hausmeister und eine Hausverwaltung gibt, die in den Nebenkosten mit umgelegt werden. Seine Frage war: An wen wendet er sich, wenn er irgendwelche Fragen oder Probleme hat? An den Hausmeister direkt oder an die Hausverwaltung oder geht das alles über den Vermieter? Nur mal als Beispiel: Tiefgaragenzufahrt ist im Winter nicht genügend gestreut. Es gibt natürlich auch noch andere Probleme. Wer kann helfen?
3 Antworten
Vertragspartner für den Mieter ist der Vermieter, der darf natürlich delegieren.
Und per Hausordnung und Aushang kann man auch die Kompetenzen verteilen und den Mietern mitteilen.
Der ordnungsgemäße Weg ist immer der Weg der auch der vertraglichen Bindung folgt und da hat der Mieter mit Hausmeister oder Verwaltung garnichts zu tun. Natürlich gibt es auch Ausnahmen, in Notfällen beispielsweise. Dass man dann, wenn es brennt nicht erst den Vermieter anrufen braucht, sondern gleich die Feuerwehr verständigen muß, ist jedem klar. Das kann analog auch hinsichtlich Hausmeister und Tiegaragenzufahrt gelten wenn ein Unfall droht.
Was man dem Mieter einschärfen sollte ist, dass man als Vermieter im Normalfall immer der erste Ansprechpartner ist. Das schon deswegen, weil man informiert bleiben will. Zudem gibt es unter den Mietern echte "Spezialisten". Wenn die erst mal spitz kriegen, dass sie anderenorts Gehör finden, dann tanzen die dem Vermieter auf der Nase herum. Dann kann es passieren, dass Vereinbarungen über den eigenen Kopf hinweg getroffen werden etc.
Erster Ansprechpartner ist der Hausmeister. Er ist mit Behebung von Schäden oder Störungen ja ausdrücklich beauftrag und wird ggf. weitere Maßnahmen veranlassen.
Der Vermieter will keinesfalls angesprochen werden, dafür bezahlt er schließlich seine Hausverwaltung (deren Tatigkeit der Vermieter grds. nicht über die BK umlegen darf!).
Die Hausverwaltung wäre nur in Abrechnungs- oder Mietvertragsfragen Ansprechpartner oder bei Untätigkeit des Hausmeisters über den Fortbestand des Mangels zu informieren - sie haftet ja dem Eigemtümer gegenüber.
G imager761