Wer erhält die Steuerrückerstattung aus gemeinsamveranlagter Einkommenssteuer im Falle von Scheidung

4 Antworten

Man kann die Aufteilung der Steuerschuld beantragen (§ 37 AO), aber sich besser selbst einigen. Ggf. den eigenen Steuerberater fragen, der kann das vermutlich sofort aus seinen Unterlagen ablesen.

Einen Anspruch auf eine sachgerechte Teilung hast Du auf jeden Fall.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr. iur.

Während einer intakten Ehe kann das Finanzamt eine Einkommensteuererstattung der Eheleute auch an nur einen Ehegatten auszahlen, denn in diesem Fall besteht die (widerlegbare) gesetzliche Vermutung, dass der andere Ehegatte diesen Erstattungsweg billigt (§ 36 Abs. 4 S. 3 EStG); die Zahlung wirkt in diesem Fall für und gegen den anderen Ehegatten. Aus dieser Regelung darf jedoch nicht geschlossen werden, dass die zusammenveranlagten Eheleute hinsichtlich des Erstattungsanspruchs Gesamtgläubiger sind.

Das Finanzamt darf eine Steuererstattung nicht mehr an nur einen Ehegatten auszahlen, wenn es erkennt oder erkennen musste, dass der andere Ehegatte damit (aus beachtlichen Gründen) nicht einverstanden ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Eheleute geschieden sind, getrennt leben oder aus sonstigen Umständen bekannt ist, dass ein Ehegatte eine Steuererstattung an den anderen Ehegatten nicht mehr billigt. Bestehen diese Anzeichen einer „Zerrüttung“, muss das Finanzamt nähere Feststellungen zur Erstattungsberechtigung der Ehegatten treffen und ermitteln, in welcher Höhe der Erstattungsbetrag den einzelnen Ehegatten zugeordnet werden muss.

Das Finanzministerium (FinMin) weist darauf hin, dass das Finanzamt die Erstattung mit schuldbefreiender Wirkung nur durch Überweisung auf das in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung der Eheleute angegebene Bankkonto leisten kann. http://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/finmin-kommentierung-zusammenveranlagte-eheleute-im-fokus_164_178588.html

Tja, und genau da liegt der Hase wohl im Pfeffer ...;-)

Aus der Frage läßt sich deutlich erkennen, dass das FA ja schon die Erstattung an den Noch-Ehegatten geleistet hat.

Da hätte das FA wahrlich viel zu tun, wenn es vor jeder Überweisung einer Steuererstattung an gemeinsam Veranlagte bei diesen "nachermitteln" müsste, ob die Beziehung noch in geordneten Bahnen läuft ...;-) ... (stelle mir gerade das entsprechende Anschreiben im Multiple-Choise-Verfahren mit "Ja", "Nein", "Vielleicht" vor) ...;-)

Ich denke, dass eine Einigung mit dem Noch-Ehemann nur zivilrechtlich erzielbar ist. Zum Anspruch der Höhe des Zahlungsanspruch und dessen Ermittlung sind ja schon Aussagen gemacht worden.

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Ob Anspruch auf einen Teil der Erstattung besteht, richtet sich danach, ob beide Partner berufstätig waren.

Die Hälfte der Steuererstattung für das Jahr der Trennung oder für Zeiträume davor, steht den Ehegatten nur dann zu, wenn Sie etwa gleich hohes Einkommen hatten.

Bei ungleichen Einkommensverhältnissen wird die Erstattung nach der Rechtsprechung üblicherweise im Verhältnis des erzielten Erwerbseinkommens aufgeteilt. Daraus folgt auch, dass derjenige Ehegatte, der keine Steuern bezahlt hat (weil er nicht gearbeitet hat) auch nichts von der Steuererstattung erhält.

Normalerweise würde man die Rückerstattung zu gleichen Teilen aufteilen, da sich damit der Zugewinnausgleich für diesen Punkt erledigt. Idealerweise würde man dies bereits im Anschreiben mit der Einkommensteuererklärung an das Finanzamt schicken.