Wer erbt, wenn der Erbe während der Erblassung verstirbt, ein Teil bereits vor seinem Tod bereits ausbezahlt wurde, der Rest aber noch nicht?

3 Antworten

Hallo Erbin 6552,

nach meinem Kenntnisstand ist es so, dass dieses Erbe in den anderen Nachlass übergeht und somit Teil des Nachlasses des ursprünglichen Erben ist.

Da bereits etwas ausgezahlt wurde und wohl noch mehr da ist, gibt es anscheinend kein Schuldenproblem.

Die vorherige Auszahlung sollte kein Problem darstellen, da es sich um dieselbe Masse handelt. Außer wenn ich da etwas missverstanden haben sollte. Sollte der Fall anders liegen, gern nochmal nachfragen.

Vielen Dank für Ihre Antwort. Es geht nicht um Schulden, sondern darum, ob die Ehegattin des Verstorbenen Anspruch auf den vor seinem Tod ausbezahlten Teilbetrag hat oder dieser auch an die Kinder geht

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@Erbin6552

Nochmal zur Verdeutlichung:

Alles, was der Ehemann auf dem Konto hat (auch der schon ausgezahlte Erbteil aus der vorherigen Erbschaft) und was ihm noch zusteht ( was aus der vorherigen Erbschaft noch kommen wird) wird entsprechend der Quoten zwischen Ehefrau und Kindern aufgeteilt.

Die Ehefrau erhält also mindestens die Hälfte, ich glaub sogar drei Viertel des gesamten Nachlasses. Die Quoten bei gesetzlicher Erbfolge wissen viele andere hier besser.

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Die Erbschaft (1), aus welcher der dem jetzt Verstorben ein Teil (1a) zusteht, ist erst dann erledigt, wenn diese komplette Erbmasse (1) abgewickelt ist.

Der Erbanteil des Verstorbenen (1.a) geht an seine Erben weiter.

Mit dem neuen Tod gibt es eine neue Erbmasse (2), in welcher der Erbanteil (1a) enthalten ist.

Das bedeutet, dass jemand, der bereits einen Teil (aus 1.a) erhalten hat, diesen Teil in die Erbmasse (2) des Verstorben zu geben hat.

Die neue Erbmasse (2) wird dann an die Erben, entsprechend gesetzlich oder testamentarisch, verteilt.

Die/der Erbe(n) sind die Gesamtrechtnachfolger des verblichenen, der sein Erbe nur zum Teil und nur kurz genießen konnte.

Das was auf dem Konto ist geht sozusagen direkt auf sie über, für den Rest erben sie den Auszahlungsanspruch.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr. iur.

Vielen Dank für Ihre Antwort

Der Fall liegt so, dass der Teilnehmer einer Erbengemeinschaft plötzlich verstorben ist, aber noch nicht das gesamte Erbe ausbezahlt wurde. Hat die Ehefrau Erbanspruch auf den bereits ausbezahlten Betrag oder steht dieser den Kindern des Erben zu. Ein Testament wurde nicht verfügt.

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@Erbin6552

Der Anteil des Erben steht doch innerhalb der Erbengemeinschaft fest. Daran ändert sich nichts. Diesen Anteil erben nun seine Erben.

Ich versuche ein Beispiel, ohne die genauen Verhältnisse zu kennen, daher möglichst Einfach.

Ein Vater stirbt. hinterlässt 600.000,- Euro, davon 300.000, als Wertpapiere, kein Testament.

Seine drei Kinder erben somit zu gleichen Teilen.

die 300.000,- vom Konto werden ausgezahlt, jeder bekommt 100.000,-.

Die Wertpapiere sollen verkauft werden, weil man sich nicht einigen kann, wer welche Papiere bekommt.

Nun stirbt eines dieser Kinder. Dessen Erben, egal ob Ehefrau und/oder Kinder bekommen den anteiligen Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere.

Den bereits ausgezahlten Betrag teilen die sich sowieso im Verhältnis ihres Erbes.

Also wäre der nun mit Ehefrau und zwei Kindern verstorben, erhielte die Ehefrau 50.000,- und die Kinder je 25.000,-. Im gleichen Verhältnis, wenn die Beträge aus dem Verkauf der Wertpapiere kämen.

KeinTestament und kein Ehevertrag vorausgesetzt.

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@Erbin6552

Hallo,

ich könnte mir vorstellen, falls der verstorbene Miterbe der Erbengemeinschaft Nachkommen hat, sein Erbteil wiederum auf dessen Kinder übergeht.

Diese quasi eine eigene (zweite) Erbengemeinschaft bilden.

Interessant, bin gespannt......

Ups, eine evtl. Ehefrau des Verstorbenen habe ich nicht bedacht :-(

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