Wenn mein Mann auf dem Schulweg mit Sohn anderes Kind mitnimmt, hat er dann Haftung bei Unfall?

2 Antworten

Eine Gruppe quirliger Erstklässler zur Schule zu begleiten, kann eine durchaus anspruchsvolle Aufgabe sein. Eltern, die fremde Kinder mit zur Schule nehmen, sollten sich deshalb klar machen, dass sie für eine Verletzung der Aufsichtspflicht durchaus haftbar gemacht werden können.

Hier unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der bewusst übernommenen Verantwortung bei der Aufsicht über fremde Kinder, die im Ernstfall zu einer Haftung führt, und der so genannten Gefälligkeitsaufsicht, etwa bei gelegentlicher und zeitlich sehr begrenzter Übernahme der Aufsicht im Verwandten- oder Bekanntenkreis, die nur eine sehr eingeschränkte Haftung der Aufsichtsperson nach sich zieht.

Welcher dieser Fälle vorliegt, richtet sich nach der jeweiligen Situation. Werden regelmäßig Kinder als Gruppe von sich abwechselnden Eltern zur Schule gebracht, kann eine Übernahme der Aufsichtspflicht vorliegen. Passiert dann etwas, springt zwar zunächst die gesetzliche Unfallversicherung ein. Sie holt sich jedoch den Schadensbetrag von jedem zurück, der rechtlich für den Schaden haftbar gemacht werden kann.

Dies kann zum Beispiel der fremde Unfallverursacher sein oder auch der aufsichtspflichtige Vater, der das fremde Kind zur Schule begleitet hat. Wie sehr die begleitenden Eltern aufpassen müssen, hängt wiederum vom Alter und der Reife der jeweiligen Kinder ab. Empfehlenswert ist in jedem Fall eine private Haftpflichtversicherung.

Auszug aus: http://www.fwdienste.de/aktuelle-versicherungs-nachrichten/1757-haftungsfragen-bei-schulwegunfaellen.html