welche voraussetzungen müssen vorliegen um den Kinder Betreuungsfreibetrag allein zu beantragen?
ich habe das alleinige Erziehungsrecht für meine 2 Kinder, die auch bei mir wohnen und gemeldet sind. Unterhalt wird durch den Vater bezahlt und der Kinderfreibetrag soll auchzu jedem Elternteil zur Hälfte gehen.Wie verhält es sich aber um den Betreuungsfreibetrag?
1.Meine Tochter ( 14 Jahre )hat gar keinen Kontakt zu ihrem Vater. Kinderbetreuungskosten fallen nicht an. Damit kann ich den Freibetrag doch zu 100% in der Steuererklärung in Anspruch nehmen?
2.Mein Sohn ( 12 Jahre ) geht auf eine Privatschule. Das Schulgeld wird von beiden Elternteilen (je 75€/ Monat ) getragen. 1x in der Woche holt der Vater den Sohn von der Schule ab ( 15 km Entfernung= 1 Std) und über das Hobby Fussball verbringen beide in der Woche nochmals ca. 4 Stunden. Das entspricht ca. 3 % Betreuungsaufwand. Kann ich auch in diesem Fall den Betreungsfreibetrag beanspruchen? Ein Betreuungsanteil von jährlich 10% liegt nicht vor
2 Antworten

Hast du mal beim Jugendamt nachgefragt, welche Bedingungen du erfüllen musst, damit du das beantragen kannst?
Wie genau das geregelt ist, weiß ich selbst leider nicht, aber ich weiß, dass das von der Steuer abgesetzt werden kann.
Hier mal ein kurzer Überblick:
Das Wichtigste in Kürze
- 2/3 der Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzbar, für jedes Kind maximal 4.000 Euro jährlich
- Absetzbare Kosten: Kosten für Kindertagesstätte, Kindergarten, Babysitter:in, Au-Pair oder Betreuungsperson im eigenen Haushalt
- Gleiche Regelungen für die Betreuung während der Schulferien
- Voraussetzung: 14. Lebensjahr des Kindes noch nicht vollendet
- Keine Altersbegrenzung für Kinder mit einer Behinderung, sofern vor dem 25. Lebensjahr eingetreten
- Betreuung durch Großeltern: ohne Vertrag zwischen Großeltern und Eltern nur Fahrtkosten abziehbar
- Wichtig als Nachweis: Begleichung der Rechnungen per Überweisung
Quelle: https://www.aktuell-verein.de/tipps-steuer-kinderbetreuungskosten/

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:
§ 32 Abs. 6 S. 8 EStG
"8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen (= die Eltern leben getrennt). 9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.

kann die Antwort auf die zwei Kinder präzisiert werden?
a) für die Tochter und
b) für den Jungen, denn Schulgeld gehört nicht zu Kinderbetreuungskosten und 3% Betreuung in der Woche finde ich auch zu gering, wenn lt. Rechrsprechung von 10% ausgegangen wird - wer entscheidet auf Übertragung -der Mitarbeiter im Finanzamt-denn von einer einvernehmlichen Einigung kann nicht ausgegangen werden