Welche Steuerklassen sollen wir als Angestellte und Beamter wählen?

3 Antworten

Die Bundesagentur für Arbeit sagt dazu folgendes:

Beispiel:

Ehegatten/Lebenspartnerinnen/Lebenspartner erzielen jeweils einen monatlichen Arbeitslohn von 2.000 € und haben die Steuerklassenkombination IV/ IV gewählt. Bei Eintritt von Arbeitslosigkeit wechseln sie die Steuerklassen (neue Steuerklassenkombination: III/ V). Bei etwa gleich hohem Arbeitslohn ist die Steuerklassenkombination IV/ IV die zweckmäßigste, weil sie zum geringsten gemeinsamen Lohnsteuerabzug führt. Ist bei dem/der arbeitslosen Ehegatten/Lebenspartnerin/ Lebenspartner nunmehr die Lohnsteuerklasse III eingetragen, wird der Lohnsteuerklassenwechsel nicht berücksichtigt, weil die Lohnsteuerklasse nicht zweckmäßig ist. Hat er/sie die Lohnsteuerklasse V eingetragen, ist die Lohnsteuerklasse zwar ebenfalls nicht zweckmäßig, wird aber berücksichtigt, weil sie zu einer niedrigeren Leistung führt.

1. In der Situation 3 für Deinen dann Ehemann udn 5 für Dich.

2. Ihr werdet dann Nachzahlen müssen, weil Dein ALG I dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

3. Ihr könnt natürlich auch 4/4 wählen, geht nur für dieses Jahr, denn wenn für Dich keine ELSTAM Daten abgerufen werden, bekommt Dein Mann automatisch die 3, aber dann eben keine Nachzahlung für dieses Jahr, sondern vermutlich erstattung.

4. Die Steuerklasse kann man 1 mal im Jahr ändern. Die Änderung nach der Heirat zählt dabei nicht. Aber für dieses Jahr wäre es dann sowieso zu kurz für eine weitere Änderung.

Hallo wfwbinder,

vielen Dank für deine Antwort!

Sehe ich es also richtig, dass man immer die exakt gleiche Steuerschuld beim Finanzamt hat, die dann aber erst bei der Steuererkärung exakt ermittelt wird?

So gesehen ist uns eine Erstattung lieber als eine Nachzahlung. Also für den Moment: er 3, ich 5.

Wie ist es, wenn ich wieder Arbeit habe? Bis zu welchem Gehalt lohnt sich, diese Steuerklasse beizubehalten? Wann nimmt man 3/5, wann 5/3? Insbesondere unter dem Aspekt, dass er Beamter ist?

Liebe Grüße

Anita

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@AnitaBach

Richtig, die endgültige Steuerschuld hat mit der Steuerklasse nichts zu tun. Die Steuerklasse ist nur für den Abzug während des Jahres von Bedeutung.

Wenn Ihr nicht nachzahlen wollt 4/4, bei 3/5 würde weniger abgezogen, also eine Nachzahlung produziert, hatte ich doch geschrieben:

  1. In der Situation 3 für Deinen dann Ehemann und 5 für Dich. 2. Ihr werdet dann Nachzahlen müssen, weil Dein ALG I dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
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@AnitaBach

Insbesondere unter dem Aspekt, dass er Beamter ist?

Das ist steuerlich völlig uninteressant.

Aber du hast hier kein Steuerproblem, und wfw hat versucht, dir das nahezubringen.

Denn das Arbeitslosengeld orientiert sich an dem letzten Netto, deshalb muss man wohl zusehen, dass dieses letzte Netto so hoch wie möglich ist. Da dürfte die Tatsache, dass die gegenwärtige Situation zu einer Steuernachzahlung führt, bei den meisten Menschen zu einem milden Lächeln führen, wenn am Ende das Portemonnaie dicker ist als bei jeder anderen Variante.

Leider bin ich in Steuern, nicht aber beim Arbeitslosengeld fit, deshalb habe ich keine eigene Antwort gegeben.

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@EnnoWarMal

Sehr gut an das ALG zu denken, hat sich hier aber erledigt, weil sie ja ab nächsten 1. Arbeitslos ist und die neue Steuerklasse erst einen Monat später, nach der Heirat Wirkung entfaltet.

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@wfwbinder

Übrigens, ich bin von der anderen Fraktion, ich würde eher die Variante wählen, die mir momentan die geringste Belastung bringt und lieber die Differenz für eine Nachzahlung zurück legen. Auch wenn die Zinsen gering sind, man hat was man hat.

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@wfwbinder

Es ist aber sinnvoll, das vor der Entscheidung zu klären, es mag durchaus sein, dass bei einem Wechsel in Steuerklasse 3 das ALG-I neu berechnet (und damit erhöht) wird.

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@Mikkey

Gute Überlegung, klappt aber nicht, weil Steuerklassenwechseln nach Eintritt der Arbeitslosigkeit m.E. nicht berücksichtigt werden.

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@wfwbinder

..naja, ich hätte ja noch bis einschl. Mittwoch Zeit, die Steuerklasse zu wechseln.. und zwar vor der Heirat?

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@wfwbinder

Ich bin jetzt etwas verunsichert.

Mikkey schreibt in seinem Post:

Haben Ehegatten oder Lebenspartner die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden die als Lohnsteuerabzugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn (...) sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.

Und Primus bestätigt:

Ist bei dem/der arbeitslosen Ehegatten/Lebenspartnerin/ Lebenspartner nunmehr die Lohnsteuerklasse III eingetragen, wird der Lohnsteuerklassenwechsel nicht berücksichtigt, weil die Lohnsteuerklasse nicht zweckmäßig ist. Hat er/sie die Lohnsteuerklasse V eingetragen, ist die Lohnsteuerklasse zwar ebenfalls nicht zweckmäßig, wird aber berücksichtigt, weil sie zu einer niedrigeren Leistung führt.

Welche Steuerklassen haben wir denn, wenn wir gar nichts machen, und "einfach so" heiraten?

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@AnitaBach

*lol* Bitte überlesen ;) Ich kann die Steuerklasse gar nicht wechseln, solange ich nicht verheiratet bin.

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@AnitaBach

Du bist der Entscheidung enthoben bis Mittwoch was zu machen. Bis zur Heirat bist Du alleinstehend udn da hast Du die Entscheidung zwischen I und I, also keine.

Nur ein Ehepaar kann 3/5, 5/3, 4/4, 4/4 mit Faktor wählen.

Also, lass es laufen. 

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Im SGB-III §153 findet sich Folgendes:

(2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Spätere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.

(3) Haben Ehegatten oder Lebenspartner die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden die als Lohnsteuerabzugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn

1.die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten oder Lebenspartner entsprechen oder

2.sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.

Auf keinen Fall solltest Du in Steuerklasse V wechseln, weil nach dem letzten zitierten Punkt ein geringeres ALG gezahlt werden würde.

Ob Du wirksam in die StKl III wechseln kannst, solltest Du mit einem kundigen Sachbearbeiter der Arbeitsagentur klären.