welche Beweise brauche ich für die Unterhaltleistung für meine Mutter im Ausland?.

2 Antworten

das Geld entweder paar

du meinst wohl bar.

oder durch Freunde

das könnte zum Problem werden.

weil meine Mutter nicht zu Bank gehen kann

das ist ein schlechter Sachverhalt, denn so kannst du nicht nachweisen, dass du was zahlst, wann du zahlst und wieviel du zahlst.

Wenn du diese Unterhaltsleistungen ansetzen willst, dann wirst du dir auch überlegen müssen, wie du von dem bisherigen Wege der Zahlung wegkommst. Beweise laufen normalerweise über Überweisungen.

Aufwendungen für den Unterhalt an Personen im Ausland dürfen nur abgezogen werden, wenn diese gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten nach inländischem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind ( § 33a Abs. 1 Satz 1 und 5, 2. Halbsatz EStG i.V.m. BFH-Urteil, 04.07.2002 - III R 8/01, BStBl II 2002, 760). Eine gesetzliche Unterhaltsberechtigung besteht bei Personen in der "geraden Linie". In der Praxis relevant sind bei Auslandssachverhalten im Wesentlichen Zahlungen an die Ehefrau und die Eltern. Es besteht keine Abzugsmöglichkeit z.B. von Unterhalt an Geschwister, auch nicht bei Verpflichtung nach ausländischem Recht (BFH, 30.09.2003 - III R 19/01, BFH/NV 2004, 329). Die Finanzverwaltung verlangt einen Nachweis über die Unterhaltsbedürftigkeit der im Ausland lebenden unterhaltenen Person. Hierzu sind folgende Angaben des Steuerpflichtigen und der unterhaltenen Person erforderlich: Das Verwandtschaftsverhältnis der unterhaltenen Person. Name, Geburtsdatum und -ort, berufliche Tätigkeit, Anschrift, Familienstand der unterhaltenen Person sowie eine Aussage, ob zu ihrem Haushalt noch weitere Personen gehören. Angaben über Art und Umfang der eigenen Einnahmen (einschließlich Unterhaltsleistungen von dritter Seite) und des eigenen Vermögens der unterhaltenen Person sowie eine Aussage darüber, ob die unterhaltene Person nicht, gelegentlich oder regelmäßig beruflich tätig war und ob Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Mitteln erbracht worden sind. Bei erstmaliger Antragstellung sind außerdem detaillierte Angaben darüber zu machen, wie der Unterhalt bisher bestritten worden ist, welche jährlichen Einnahmen vor der Unterstützung bezogen worden sind, ob eigenes Vermögen vorhanden war und welcher Wert davon auf Hausbesitz entfällt. Angaben darüber, ob noch andere Personen zum Unterhalt beigetragen haben, welche Unterhaltsbeiträge sie geleistet haben und ab wann und aus welchen Gründen die unterhaltene Person nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen konnte. http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/unterhaltsleistungen-ausland.html

Danach war aber nicht gefragt.

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