WEG Abrechnung vom 1.9.20 bis 31.12.21?
Da das betreffende Objekt neu gebaut wurde und ab 1.9.2020 an die Eigentümer überging, hat die Verwalterin vorgeschlagen die Abrechnung aller Kosten vom 1.9.2020-31.12.2021 ab zu rechnen. Wohngeldabrechnung. Uns Eigentümerin war das Recht. Nun habe ich aber das Problem, dass ich ja meinen Mietern im Jahr 2021 keine Abrechnung für den Zeitraum 1.9.2020-31.12.2020 vorlegen konnte. Gibt es einen Paragraphen, den ich den Mietern für einen solchen Sonderfall mitteilen kann oder ein Urteil, womit ich die verspätete Nebenkostenabrechnung begründen kann? Danke für die Hilfe
3 Antworten

Du hast tatsächlich Pech gehabt, sollte bei der Abrechnung ein Minus/Nachzahlung entstehen. Andersrum der Mieter, sollte beib der Abrechnung ein Plus zu gunsten des Mieters entstehen, so kann er das noch 2 Jahre fordern.
Für diese 3 Monate wirst du wohl in den sauren Apfel beissen müssen.

Das wird er nicht können, wenn im August keine Zwischenablesung der Verbrauchswerte erfolgte. Außer es handelt sich um Funk-Geräte, die von jedem Monat die Daten speichern.

Schlicht und ergreifend - Nachforderung aus unzureichenden Nebenkosten-vorauszahlungen aus 2020 kannst Du nicht mehr einfordern.
Deine Mieter allerdings können noch eine Abrechnung für 2020 einfordern - denn denen schuldest Du soweit sich Überzahlungen ergeben eine Erstattung (Verjährungsfrist 3 Jahre beginnend per Januar 2021.

Für die Mieter brauchst Du jedenfalls für die umlagefähigen Kosten eine separate Abrechnung für 1.9.20 bis 31.12.20. Denn Nachzahlungen kannst Du für 2020 nicht mehr verlangen, während Du für Rückzahlungen noch bis Ende 2023 zuständig bist.
Nebenbei: Die Verwalterin hat noch keine Erfahrung mit Eigentümern, die vermieten? Oder wieso kennt sie dieses Problem nicht und schlägt sowas vor, und erstellt die Abrechnung so spät? Erstaunlich.
Was mir grad einfällt, der Abrechnungszeitraum muss nicht von Januar bis Dezember sein. Warum setzt du den nicht auf September bis August.