Was zählt in einer WEG noch als Kleinreparaturen?

5 Antworten

Man sollte mehrere Dinge beachten: Der Hv macht einenwirtschaftsplan, darunter sollte es einen Posten Instandhaltung geben. Der Betrag dahinter befugt im Normalfall den HV ihne weitere Genehmigung der WEG eilige Dinge zu erledigen. dazu gibt es den Verwaltervertrag in dem auf solche Sachen eingegangen wird... Zum Schluss darf der HV GRUNDSÄTZLICH nicht ohne Beschluss an die Rücklage. Andererseits ist es seine Aufgabe Schäden von der Gemeinschaft fernzuhalten. ich habe selbst einige HV`s. So würde ich handeln

Wasserschäden haben einen Schuldigen oder die Hausversicherung steht dafür ein. Daher können dadurch keine Schäden entstehen.

Sehen Sie die Belege ein und prüfen selber

Das ist rechtens und die einzig richtige Vorgehensweise. Es würde jedenfalls kein ordentlicher Hausverwalter anders machen. 

Warum aus der Instandhaltungsrücklage nehmen? Für Wasserschäden und ander Unfälle wurde sie nicht gebildet und dass der Wasserschaden daraus beglichen werden soll wurde auch nicht beschlossen.

Eine außerordentliche Eigentümerversammlung ist auch nicht geboten, wenn das EG unter Wasser steht. Da muss er sofort einen Handwerker hinschicken, der den Schaden behebt.

Diverse Wasserschäden sind allerdings ein Hinweis darauf, dass Ventile, schlimmerenfalls Rohre gewechselt werden müssen. Das sollte in der nächsten Eigentümerversammlung beschlossen werden und die Kosten dafür können (nach Beschluss) aus der Instandhaltungsrücklage entnomen werden.

die letzten 3 jahre hat er es immer aus der rücklage genommen.

der handwerker kam erst nach 4 wochen, also genug zeit für eine sonderversammlung.

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@adrian1980

Na dann ist doch alles genz einfach. Du hast die eine Meinung, der Hausverwalter eine andere. Der Hausverwalter hat recht.

ok?

Also einfach keinerlei Gedanken darüber machen. Die Nachzahlung zahlen und den Hausverwalter bei der nächsten Eigentümerversammlung fragen, ob man das - so oder so - auch einheitlich regeln kann.

War doch gar nicht so schwer, oder?

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@Rat2010

du bist entweder ziemlich obrigkeitshörig oder ebenfalls aus der branche, daher ist das gespräch hier für mich beendet....

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@adrian1980

Und du hast keine Ahnung und keine Bereitschaft, dazuzulernen.

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Ohne Beschluss darf i.A. nichts der Instandhaltungsrücklage entnommen werden.

Eine Kleinreparatur definiert sich durch Beschluss, durch Verwaltervertrag oder gar in der Teilungserklärung. In einer WEG mit Gesamtwert von 500.000 werden sicher die angesprochenen 4000 keine Kleinreparatur mehr sein, während bei einem Wert von 100 Mio sogar 50.000 noch darunter fallen könnten.

es ist ein wasserschaden aufgetreten und der verwalter hat uns aber nicht zeitnah benachrichtigt, sondern seine handwerker losgeschickt. wir haben jetzt erst wenige tage vor der versammlung davon erfahren und sind entsprechend erstaunt. war nicht das erste mal.

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@adrian1980

>der verwalter hat uns aber nicht zeitnah benachrichtigt, sondern seine handwerker losgeschickt.

Ich denke, du würdest dich als Betroffener freuen, wenn der Hausverwalter deiner Wohnung bei einem Wasserschaden erst mal die Eigentümer fragt, ob er ihn reparieren lassen soll. 

Der normale Eigentümer will das gar nicht wissen. Er will, dass der Schaden möglichst schnell behoben wird.

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@Rat2010

der handwerker kam aber erst nach 4 wochen. sonst hätte ich das wohl kaum geschrieben....

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@adrian1980

*handwerker kam aber erst nach 4 wochen*

@*adrian*: Wie können doch nicht wissen, was Du an Deinem Detailwissen uns vorenthältst. Vorher hast Du noch geschrieben, dass die Hausverwaltung "*seine Handwerker (Plural!!) losschickt*". Nun ist nur ein einziger nach 4 Wochen gekommen. War die Entfernung so groß oder ist das ein Wandergeselle?

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Vielleicht .

Was sind denn die Ursachen ??

Bei uns werden die Schäden durch Leitungswasser von der Gebäudeversicherung abgedeckt .

Gruß Z... .

bei uns auch, aber nur bis 1700 EUR und danach dann eben nicht mehr.

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@adrian1980

Wie viel Eigentümer sind denn das ? Die Schadenshöhenbegleichung  bis 1700 klingt aber sehr mager . ????

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