Was passiert nach Widerspruch? Weitere Kosten für Widersprechenden?

2 Antworten

Die Bekannte beweist mit dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid durch eine Quittung, einen Zahlungsbeleg mit Kontoauszug oder einen zuverlässigen Zeugen oder durch eine schrifltiche Aufrechnungs- oder Verzichtserklärung, dass die Forderung des Gläubigers über 3.500 Euro nicht mehr besteht, dann werden dem Käger die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Das geht gar nicht!!

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Hallo AgatheZ,

wenn Widerspruch einlegt wird, dann wird das Mahnverfahren an das örtlich und sachlich zuständige Gericht abgegeben. Mit anderen Worten: der Richter bekommt dann die Akte vom zentralen Mahngericht. Das sich an den Widerspruch anschließende Streitverfahren folgt den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses. Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wurde, fordert dann den Antragsteller unverzüglich auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen. Geht die Anspruchsbegründung durch den Antragsteller nicht rechtzeitig bei Gericht ein, so wird - allerdings nur auf Antrag des Antragsgegners, also Ihre Bekannte - ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Dabei setzt das Gericht eine erneute Frist für die Anspruchsbegründung. Kann der Antragsteller seine angeblichen Ansprüche nicht schlüssig vortragen und mit Beweismitteln belegen, dann wird die Klage abgewiesen. Begründet der Kläger seinen Antrag, dann erhält Ihre Bekannte vom Gericht eine Frist, in der Ihre Bekannte Ihre Argumente vortragen kann und sich zur Wehr setzen kann, d.h. Sie muss insbesondere den Beleg vorlegen, dass der Betrag von 3.500 Euro schon bezahlt worden ist. Ein Nachweis der Bezahlung ist hierfür notwendig.

Grundsätzlich trägt die unterlegene Partei die Kosen des Rechtsstreits. Weist das Gericht die Ansprüche des Klägers ab, dann hat dieser die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen. Das komplette Prozesskostenrisiko beträgt in der ersten Instanz (beim Amtsgericht), Streitwert 3.500 Euro, insgesamt ca. 1.631 Euro (Gerichtskosten: 291 Euro, jede Seite hat einen Verteidiger beauftragt 2 x 670 Euro). Eine Vertretung durch einen Anwalt ist beim Amtsgericht nicht notwendig, aber grds. ratsam.

HINWEISE zum Widerspruch: Den Widerspruch müssen Sie schriftlich einlegen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Widerspruchsbescheids. Hier entstehen für Sie keine Kosten. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt, dann kann es sein, dass dieser für die Einlegung des Rechtsmittels einen Vorschuss verlangt. Legen Sie nicht oder nicht rechtzeitig gegen den Anspruch Widerspruch ein, so erlässt das Amtsgericht gemäß § 699 Absatz 1 ZPO auf Antrag des Antragstellers einen Vollstreckungsbescheid auf Grundlage des nicht angefochtenen Mahnbescheids. Werden Sie auch hier nicht tätig, d.h. Sie legen keinen Einspruch ein, dann erhält der Antragsteller einen Vollstreckungstitel, den der Antragsteller 30 Jahre gegen Sie vollstrecken kann. Hiergegen vorzu gehen ist äußerst schwierig und nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.