Eine Frage in Sachen Mietrecht:
Mein Vermieter hat mir bei der Rückgabe ein Protokoll übergeben, das bestätigt, dass keine Schäden entdeckt wurden. Im Vertrag sind ebenfalls keine wirksamen Schönheitsreparatur-Leistungen integriert gewesen.
Meine Kaution hat 600€ betragen. Ich habe fristgerecht zum 31. August gekündigt. Im Vertrag steht geschrieben, dass die Kaution frühestens nach 3 Monaten ausgezahlt wird.
(Frage 1: Ist solch eine Klausel überhaupt wirksam?)
Wenn der Vermieter keine Ansprüche hat, muss er die Kaution 6 Monate nach Ablauf des Mietverhältnisses ausbezahlen.
Ein Problem besteht jedoch in der Betriebskostenabrechnung, die nach §556 Abs.3 S.2 spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums gem. §556 Abs.3 S.1 beim Mieter eingehen muss.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Mieter die gesamte Kaution einbehalten will. Hierbei kommt es ganz auf den individuellen Fall an.
Laut einem Urteil ist der Vermieter zwar berechtigt, einen Teil der Kaution einzubehalten, wenn er mit anfallenden Nebenkosten rechnet (AG Gießen: Urteil vom 10.05.2012, 48 C 352/11).
Jedoch muss er die Betriebskostenabrechnung in einem ihm zumutbaren Zeitraum erstellt haben (AG Hamburg-Barmbek: Urteil vom 12.11.2009, 813 b C 34/09).
Ein BGH-Urteil sieht eine gerechte Frist von 6 Monaten vor (BGH: Urteil vom 18.01.2006, VIII ZR 71/05).
Meine Frage ist jetzt:
Habe ich einen Anspruch darauf, einen Teil meiner Miete zurückzuverlangen?
Dadurch, dass der Vermieter höchstwahrscheinlich keine Ansprüche bis auf die ausstehenden Nebenkosten hat, sollte doch die Summe, die er für die voraussichtliche Betriebskostenabrechnung einbehält, eher gering sein.
Habe ich dementsprechend einen Anspruch auf Teilauszahlung, etwa 200-400€?