Wann muss man mit einer Steuerprüfung rechnen?

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Rechtliche Grundlagen für eine Außenprüfung sind die §§193-207 der Abgabenordnung (AO)

Für Unternehmer, also Kapitalgesellschaften, Gewerbetreibende und Freiberufler ist eine Betriebsprüfung jederzeit und ohne Begründung möglich, jedoch niemals ohne schriftliche Ankündigung in Form einer so geannten Prüfungsanordnung.

Eine Prüfung durch das Finanzamt ist immer dann nicht unwahrscheinlich, wenn in den zugrunde liegenden Steuerbescheiden der „Vorbehalt der Nachprüfung“ aufgenommen und noch wirksam ist. Ein bereits ergangener Steuerbescheid kann dabei revidiert werden. Die Aufnahme des „Vorbehalt der Nachprüfung“ in einen Steuerbescheid ist also ein Indiz für eine möglicherweise stattfindende Betriebsprüfung.

Eine Prüfung von Klein- und Kleinstbetrieben erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte in den Steuererklärungen Ungereimheiten aufweisen oder andere Auffälligkeiten zeigen.

Ich habe gute Erfahrungen damit gemacht, bei der ersten Steuererklärung für ein bestimmtes Finanzamt mit meinem Ordner unter dem Arm die EK und USt persönlich zu dem zuständigen Finanzbeamten zu tragen und die Sachen abzugeben. Wenn man zeigt, dass man sich Mühe gibt, evtl. einen Steuerberater oder Buchhalter hat für die Sachen, die man nicht selbst weiß, dann fällt man schnell aus dem Prüfungsraster raus. Ich hatte jedenfalls bisher noch keine (seit 1998).