Wann endet Festsetzungsfrist für Auflösung eines nicht getätigten Investitionsabzugebetrags?

1 Antwort

Nö.

Die letzte Eintragung für das Jahr 2011 kann frühestens in 2012 vorgenommen worden sein. Damit beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist am 1. Januar 2013 und endet am 31. Dezember 2016.

Die Betriebsprüfung wird bereits in 2016 begonnen haben, sonst lägen nicht jetzt schon Ergebnisse vor.

Alles richtig.

Die Sonderregelung des § 7g (4) Sätze 2 und 3 EStG brauchen wir hier gar nicht.

Da werde ich jetzt nicht so recht schlau draus. Es wurde der Steuerbescheid von 2010 geändert. Dieser war nicht vorläufig. In 2017! Bereits 2012 lagen dem Finanzamt in der Steuererklärung für 2011 alle Unterlagen vor, um den Bescheid für 2010 zu ändern und den nicht getätigten Investitionsazugsbetrag aufzulösen. Sie haben es aber versäumt und dies wohl erst 2016 bei der Betriebsprüfung fest gestellt. Ist das jetzt rechtens nach so vielen Jahren?

0
@BiLea

und dies wohl erst 2016 

Vor oder nach dem 31. Dezember?

Welche Unklarheiten bestehen hier genau? Es ist allgemein anerkannt, dass das Jahr  2016 nach dem 31. Dezember zu Ende ist. Darüber muss ich auch nicht diskutieren.

0