Sind Vorsteuer und ans Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer Betriebsausgaben?
Liebe Finanzprofis,
ich habe meinen Steuerbescheid bekommen, und diesmal haben sie mir meine Betriebsausgabenpauschale gestrichen, mit der Begründung, ich hätte ja schon die eingenommene Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt (?) und die Vorsteuer geltend gemacht mit ominösen 1200 Euro (kann mich gar nicht an den Betrag erinnern - defacto ist der niedriger). Umsatzsteuer und Vorsteuer ergäben mehr als die Pauschale von 2455 Euro, drum würde nur Ersteres angerechnet werden als Betriebsausgaben und die Pauschale nicht berücksichtigt.
Gehts noch?
Seit zig Jahren mache ich als Freiberuflerin meine Einkommensteuererklärung nach Schema F: Einnahmen + Umsatzsteuer, Umsatzsteuer führe ich jedes Quartal ans FA ab abzüglich der nach Durchschnittssätzen berechnete Vorsteuer (4,8 Prozent). Jedes Jahr rechne ich die ans FA abgeführte Umsatzsteuer von meinem Gewinn ab, 10 Jahre lang sogar die Vorsteuer, und die Betriebskostenpauschale. So wurde es mir anfangs erklärt von den Finanzbeamten udn hat immer 1a geklappt. Nun plötzlich nicht. Hab schon Widerspruch eingelegt, der wurde mit der gleichen Begründung, wie Bescheid angegeben, abgelehnt. Bin sprachlos.
Was ist da passiert? War da etwa die Praktikantin am Werk? :-( Habt ihr da den nötigen Durchblick?
Vielen Dank und lieben Gruß Jasmin
2 Antworten
Bin sprachlos.
Sprachlosigkeit sieht bei mir anders aus, aber da fehlt mir wohl das zweite X. Dank wfwbinder habe ich nun eine grobe Richtung, worum es geht.
Materiell-rechtlich kann ich nichts beitragen, aber verfahrensrechtlich schon.
Du solltest schauen, ob der Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung steht. Ist das der Fall, hast du Zeit und kannst in Ruhe durchrechnen. Wenn du zu der Ansicht kommst, dass es günstig ist, die von wfw vorgeschlagene Änderung herbeizuführen, kannst du dies einfach beantragen.
Steht der Bescheid NICHT unter VdN, hast du zwei Möglichkeiten, innerhalb der Einspruchsfrist an dein Ziel zu kommen.
Der Einspruch (vorgeschlagen von wfw) bedeutet die Gesamtaufrollung des Falles. Das heißt, es wird alles einer erneuten Prüfung unterzogen.
Wenn du das nicht willst, kannst du einen Antrag auf (schlichte) Änderung stellen. Dann wird nur genau das einer Prüfung unterzogen, was du beantragst. Also wohl deine tatsächlichen Aufwendungen.
Leider ist Dein Sachverhalt zwar wortreich, aber die entscheidenden Punkte fehlen (etwa so als hätte man eine Beschreibung vom Microsoft Support.).
Aus 4,8 % Vorsteuerpauschale schließe ich schon mal den Beruf Journalistin, ebenso aus der Höchstgrenze von 2.455,-.
Die andere Grenze darf man nciht vergessen, nämlich 390 % (höchstens 2.455,-).
Es ist aber klar, wenn die Summe aus gezahlter Umsatzsteuer (es könnten Restbeträge aus dem Vorjahr enthalten sein) und Vorsteuer, den Betrag von 30 % der Betriebseinnahmen übersteigen, ist es ende mit der Pauschale.
Was hilft wäre nun, ein Einspruch und die Umsatzsteuer und Vorsteuerbeträge mit den tatsächlichen Betriebsausgaben zu ergänzen.