Vormundschaft?
Guten Tag
Auf einem Grundstück stehen zwei Häuser und alle sind im Grundbuch eingetragen. 1/3 vom Grundstück haben wir Miteigentumsanteil ( Teilung nach §3 WEG)3. Durch den Zweckverband und Anfrage haben wir erfahren, dass wir auch für das gesamte Grundstück verantwortlich sind wenn was passiert. Es liegt keine Grundstücksteilung vor (siehe Frage: Abwasserentsorgung, Wasserversorgung).
Unser Vater ist schwer Krank und hat einen eigenen Pflegedienst. Durch Zufall erfuhren wir das die jüngste Tochter, ohne Rücksprache mit ihrer Schwester, einfach die Vormundschaft übernommen hat. In wie weit sie die Vormundschaft hat kann nicht gesagt werden, aber über die Finanzen und Pflegedienst. Dadurch kam es zu einer "Spannung" und wir haben kein Kontakt mehr sowie zum Vater. Auch hat sie den Zugang zum unterem Haus bei Nacht und Nebel zurück gebaut bzw. versperrt. Damit hat sie angedeutet, dass wir auf dem unterem Grundstück mit Haus nichts zu suchen. Sie gehört zwar zur Familie, steht aber nicht mit im Grundbuch. Die Tochter (Vormundschaft) ist verheiratet und wohnt nicht in Deutschland.
Ja, ja, wenn es um das liebe Geld geht.
Sind wir, trotz 1/3 Miteigentumsanteil vom Grundstück, für das restliche Grundstück verantwortlich?
Wie weit kann die Tochter/Vormundschaft mit bestimmen, wenn es um das Grundstück geht?
Kann sie uns überhaupt einfach den Zugang zum unterem Grundstück verweigern?
Was ist, wenn der Vater verstirbt. Kann sie als Tochter u. Vormundschaft einfach über das restliche Grundstück verfügen ohne das wir was zu sagen haben?
Wir hoffen, das wir nicht zu viel Fragen auf einmal gestellt haben, hoffen aber trotzdem auf eine schnelle Antwort.
Es ist zwar alles etwas kompliziert, aber warum Einfach wenn es auch anders geht.
MfG Dirlam
2 Antworten

Wenn ich es richtig sehe, besteht zwar ein Teilungsplanaber keine Grundstücksaufteilung. Damit sind alle Eigentümer gegenüber den Versorgern haftbar.
Aber die Teilungserklärung kann auch nur mit Zustimmung aller Eigentümer geändert werden. Damit ist das Handeln der bezüglich des Zurückbaues und Versperrens normalerweise nicht zulässig.
Ihr seid als Eigentümergemeinschaft für das gesamte Grundstück verantwortlich.
Da der Fragesteller nicht weiß, wie umfassend die Vollmacht ist, kann diesbezüglich auch kein Rat erteilt werden.
Möglicherweise kann sie den Zugang zum untern Grundstück verbieten, wenn dadurch nicht der Zugang zu Eurem Anteil gemäß der Teilungserklärung verhindert wird.
Sollte der Vater versterben, dann gibt es in jedem Fall eine Erbengemeinschaft der sowohl Ihr als auch die beiden Töchter des Vaters angehören. Diese müssen dann gemeinsam entscheiden, was mit den 2/3 des Vaters geschieht; die Entscheidung eines einzelnen Miterben ist niemals ausreichend. Es sei denn der Vater hat noch ein Testament erstellt, was anderes vorsieht; dann ist jedoch der Pflichteilergänzungs anspruch zu berücksichtigen. Daß die eine Tochter zu Lebzeiten des Vaters eine Vollmacht hatte ist hierfür nicht maßgebend.

Damit geht man zum Anwalt, nicht zu finanzfrage!