Vorher Haupttätigkeit als Freiberufler - jetzt als Nebenjob - Steuerklasse?
Liebe Community,
Wie oben beschrieben war ich für einen kurzen Zeitraum als freiberuflicher Ingenieur tätig. Im November des ersten und einzigen Steuerjahres als Freiberufler fand ich eine attraktivere Anstellung im öffentlichen Dienst. Jetzt - im Januar - habe ich festgestellt, dass man mich dort für November und Dezember in die Steuerklasse VI eingruppierte. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass das Finanzamt wohl noch davon ausgeht, dass ich häupttätiger Freiberufler bin. Dies möchte ich nun als Nebenberuf weiter ausüben.
Meine Fragen jetzt: Kann meine Steuerklasse nun einfach geändert werden, sodass bereits das Januar-Gehalt und dann folgende mit Steuerklasse I belegt werden? Werde ich die durch die im November und Dezember zu hoch angesetzte Lohnsteuer (entspr. der falschen Steuerklasse) über die Steuererklärung für 2014 zurückerhalten können?
Ich würde mich freuen, wenn jemand seine Gedanken dazu beisteuern kann - der Fall ist wahrscheinlich zu speziell, als dass es jemand genauso erlebt hat.
Vielen Dank und liebe Grüße, Christian Wilken
5 Antworten
der Fall ist wahrscheinlich zu speziell, als dass es jemand genauso erlebt hat.
Ja, sehr speziell. KOmmt hier höchstens ein...zweimal pro Woche vor.
Steuerklasse VI eingruppierte. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass das Finanzamt wohl noch davon ausgeht, dass ich häupttätiger Freiberufler bin.
Nein. Eine freiberufliche Tätigkeit hat doch nichts mit Lohnsteuer zu tun.
Werde ich die durch die im November und Dezember zu hoch angesetzte Lohnsteuer (entspr. der falschen Steuerklasse) über die Steuererklärung für 2014 zurückerhalten können?
Schwer einzuschätzen. Je nach Höhe der Einküfte aus der freiberuflichen Arbeit und der geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen könnte es auch sein, dass der Abzug nach Steuerklasse 6 die festzusetzende Einkommensteuer nicht deckt und es zu einer Nachzahlung kommt. Allerdings ist die Nachzahlung in diesem Fall kleiner als wenn zutreffend nach Steuerklasse 1 abgerechnet worden.
Sofern deine Einkünfte als Freiberufler eher mickrig waren, kommt es bei der EInkommensteuerveranlagung zu einer Erstattung.
Genau kann man das aber nur sagen, wenn man die Zahlen kennt.
Also, alles gut.
Auf jeden Fall bist du zur Abgabe einer Einkommensteuer verpflichtet, da nach Steuerklasse 6 abgerechnet worden ist. Du bist auch verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn deine Einkünfte als Freiberufler höher waren als 410 Euro.
Deine Steuerklasse hat mit freiberuflicher Tätigkeit nichts zu tun, weil es bei einem Freiberufler keinen Steuerabzug gibt. Das Du in Steuerklasse VI eingruppiert bist sagt eher:
Du hast Deinem Arbeitgeber Deine Steuer-ID nicht gegeben
oder
ES existiert beim Finanzamt die Meldung eines anderen Arbeitgebers.
Kläre es mit einem kurzen schreiben und lassen Deinen jetzigen Arbeitgeber die ELSTAM Daten neu lkaden.
Hallo,
sind Daten falsch, kann man diese beim Finanzamt ändern lassen. Einfach dafür einen „Antrag auf Korrektur der Elstam“ stellen. Die Formulare sind beim Finanzamt oder im Internet unter
unter Formularcenter Formulare A-Z Lohnsteuer zu erhalten.
Die bei Steuerklasse VI zu viel abgeführte Lohnsteuer, bekommst du durch deine Steuererklärung erstattet.
K.
sehr schön praxisnah erkärt Enno, Danke !
;-) 10,000,- monatl. Einkünfte....... seufz..... :-((
Da muss man eben mal den Gürtel ein wenig enger schnallen. Andere schaffen das auch!
Hallo liebe Antworter,
Es hat sich netterweise recht einfach geklärt. Meine Daten wurden lediglich spät abgerufen/übermittelt und deswegen für November und Dezember noch nicht berücksichtigt. Die zuviel gezahlten Beiträge werden mit dem Januar-Gehalt verrechnet.
Danke trotzdem und beste Grüße, kreuzy
Hallo,
falsche Einstufungen sind seit ELSTAM alltäglich, vernünftige Erklärungen dafür gibt es selten. Da Freiberufler gar keine Steuerklasse haben, wäre die von Dir vermutete Erklärung eigentlich auch keine.
Egal: das Geld gibts zurück und die Steuerklasse kann geändert werden. Dürfte erst für Februar wirken, weil das ja der Arbeitgeber macht und der die Änderung erstmal bekommen muss.
Viel Glück
Barmer
Egal: das Geld gibts zurück
Nein, nicht zwingend. Siehe meine Antwort und mein Rechenbeispiel im Kommentar zu Gänseliesel.
Nur wenn sich insgesamt eine Einkommensteuer ergibt, die kleiner ist als die Lohnsteuer.
Nehmen wir an, er hat als Freiberufler 80.000 Taler und als Angestellter 20.000 Taler verdient. Die auf 100.000 Taler entfallende Einkommensteuer beträgt rund 33.000 Taler.
Bei einem Monatslohn von 10.000 Talern werden aber keine 16.500 Euro Lohnsteuer abgezogen. Es kommt also zur Nachzahlung.