Vorfälligkeitsentschädigung bei Todesfall?
Wir haben einen Darlehenskredit mit einer Lebensversicherung, die an die Bank hierfür abgetreten wurde seit 1999 bis 2019 abgeschlossen. Für diesen Kredit wurden bisher nur Zinsen bezahlt. Im Februar 2016 ist der Kreditnehmer verstorben. Die Lebensversicherung kommt bei Todesfall zur Auszahlung an die Bank zur Begleichung des Darlehenskredites. Da die Ablauffrist 2019 noch nicht abgelaufen ist stellt nunmehr die Bank uns für diesen Kredit Vorfälligkeitsentschädigung in sehr hohem Maße in Rechnung. Da der Todesfall nicht voraus zu sehen war, stellt sich für uns die Frage, ob dafür Vorfälligkeitsentschädigung erhoben werden kann, zumal der Todesfall doch nicht voraus gesehen werden konnte und damit keine außerordentliche Kündigung darstellt für die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werden kann. Wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir hierzu eine Information geben könnten, wie wir uns hier gegenüber der Bank verhalten sollen. Danke opili
2 Antworten
Kater:
Welch Zufall: Ich war heute Mittag damit beschäftigt, ein
Darlehensangebot der Sparda Bank zu überprüfen. Dort heißt es:
"Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn die Rückzahlung aus Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern oder im Vertrag ...."
Du könntest dich mit Recht auf den Standpunkt stellen, für die Erfüllung einer von der Bank als Darlehensgeberin verlangten zusätzlichen Sicherheit (LV) nicht mit einer Entschädigung belegt zu werden.
Bei Uneinsichtigkeit biete gegen Auskehrung der vollen
LV-Ablaufleistung an dich (oder dem Bezugsberechtigten) die Aufhebung
der Aussetzung der (ratenweisen) Darlehenstilgung an. Dann
würde das m. E. vorgeschobene Argument der Bank entfallen.
Letztendlich solltest du dir die Beauftragung einer Fachanwalts,
wie von LittleArrow empfohlen, vorbehalten.
Zahlen würde ich nicht. Uns alle hier im Forum würde der Ausgang deiner Bemühungen interessieren.
Kater:
Gratulation zum Vorgehen und vor allem zum Erfolg. Überraschend auch deine Reaktion; allgemein liegt sie weit unter 1 % der Empfehlungen/ Ratschläge.
War die Festzinsbindung schon älter als 10 Jahre her?
Nun sind wir schon (leider) 5 Monate weiter. Schon damals im Februar hätte die Kenntnis des § 489 Abs. 1. Ziff. 2 BGB mit seinem Kündigungsrecht des Darlehensnehmers (hier: die Erben) substantiell weitergeholfen. Nun scheint die Tilgung schon erfolgt zu sein und der Weg zum Fachanwalt für Bankrecht unumgänglich, um eine Berechnung der Vorfälligkeitszinsen bis längstens 6 Monate zu erreichen.
Habe Deinen Ratschlag befolgt und bin nochmals die AGB der Sparkasse zu diesem Problem durchgegangen und habe so ein Loch gefunden. Nach meinem erfolgten Einspruch und der konkreten Darlegung der Fakten habe ich mein Ziel erreicht. Die Vorfälligkeitszinsen wurden in voller Höhe zurückgenommen. Ich brauche also keinen Heller bezahlen. Nochmals Dank für Deinen Hinweis.