Vorauszahlung Steuer bei Rente?
Ich beziehe seit 01.08.15 eine Altersrente und habe vorher als Angstellter Gehalt bezogen.
Mit dem Bescheid meiner Einkommenssteuer für 2015 erhielt ich zusätzlich einen Vorauszahlungsbescheid auf Basis der in 2015 erzielten Einkünfte, also anteilig Gehalt und Rente.
In 2016 beziehe ich jedoch nur noch eine Rente, ohne Nebenverdienste, die niedriger ist als mein Gesamteinkommen 2015 und von der Rente wären auch nur 60% zu versteuern. Die Vorauszahlung ist damit wesentlich zu hoch.
Sicherheitshalber möchte ich hier mal nachfragen, ob es sein kann, dass das Finanzamt auf dieser Berechnungsbasis eine Vorauszahlung fordern kann oder ob ich gegen diesen Bescheid Einspruch einlegen kann?
Vielen Dank an alle, die mir antworten.
3 Antworten
Das Finanzamt orientiert sich an der Einkommensteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.
Sind die Vorauszahlungen nach Deiner Auffassung zu hoch festgesetzt, weil sich wichtige Rahmenbedingungen verändert haben, kannst Du die Herabsetzung oder eben die Aufhebung der Vorauszahlungen beantragen.
Die Vorauszahlungen wurden automatisch mit der 2015er Veranlagung festgesetzt, natürlich auf Basis der im Veranlagungszeitraum erzielten Einkünfte. Stelle einfach einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen mit deiner Begründung, und warte auf einen geänderten VZ-Bescheid.
...möchte ich hier mal nachfragen, ob es sein kann, dass
das Finanzamt auf dieser Berechnungsbasis eine Vorauszahlung fordern
kann
Wenn das Finanzamt über keine anderen Informationen verfügt, kann es das nicht nur, sondern es ist dazu verpflichtet. Woher soll das FA denn wissen, dass du in 2016 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mehr hast? Dass du ab letztem Jahr Rente beziehst, schließt ja nicht aus, dass du zusätzlich auch noch arbeiten gehst.
Im Übrigen: Wie die Vorauszahlungen berechnet wurden, steht auch in deinem Steuerbescheid: ziemlich in der Mitte, im Begründungsteil.
oder ob ich gegen diesen Bescheid Einspruch einlegen kann?
Selbstverständlich. Gegen jeden steuerlichen Verwaltungsakt ist der Einspruch möglich. Das steht doch auch in deinem Steuerbescheid, wetten?