Vor 8 Jahren wurde ein Grundstück überschrieben, nach Todesfall gibt es jetzt eine Erbengemeinschaft, gilt da der damalige Überschreibungswert?

2 Antworten

Branka:

Die Darstellung des Sachverhalts ist mehr als dürftig, so dass ich mich auf folgende Mutmaßung beschränke:

Es existiert ein Gemeinschaft von mehreren erbberechtigten Abkömmlingen (Erbengemeinschaft). Ein Abkömmling hat vor acht Jahren eine besondere Zuwendung erhalten und zwar in Form eines Grundstücks. Der Erblasser hat die Ausgleichspflicht unter den Abkömmlingen angeordnet, schliesslich sollen alle Abkömmlinge gleichmässig am Vermögen des Erblassers teilhaben.

Wie diese Pflicht durchzuführen ist, regeln die §§ 2055 ff BGB. Sämtliche auszugleichenden Zuwendungen sind dem Nachlass hinzuzurechnen, andererseits aber vom Anteil des Ausgleichspflichtigen abzuziehen.

Nun zu deiner Frage: Für die Bewertung des Nachlasses ist bekanntlich der Zweitpunkt des Erbfalls maßgeblich.

Der Wert der Zuwendung ist nach dem Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Zuwendung gemacht wurde, doch hat ein rechnerischer Ausgleich des seither bis zum Erbfall eingetretenen Kaufkraftschwundes zu erfolgen.

Interessante Fallüberlegung.

Ich habe bei §§ ... BGB nichts zum Kaufkraftschwund gelesen. BGH-Urteil?

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@LittleArrow

LittleArrrow: In der Kommentierung Palandt zu § 2055 BGB wurde auf BGH 65, 75, NJW 75, 2292 verwiesen.

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Die Fülle der Sachverhaltsinformationen erschlägt den Leser geradezu. Davon geschockt kann man nur antworten: Wieso sollte es?