Verzinste und unverzinste Fremdwährungskonten?

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Fremdwährungskonten haben zwei Aspekte: Zinserträge (bei Tages- oder Festgeld in einer anderen Währung, ggf. jedoch auch Null) und Gewinne/Verluste aus Wechselkursschwankungen (Devisengeschäfte).

Zinserträge werden als Zinsen zum Zeitpunkt des Zuflusses betrachtet und können mit Verlusten im Verlusttopf Allgemein verrechnet werden. Sie unterliegen der Abgeltungssteuer und gehen damit in die Anlage KAP. Durch eine ggf. mögliche Günstigerprüfung kann der Steuersatz reduziert werden.

Bleiben die Zinsen auf dem Fremdwährungskonto, so hast Du zum Zahlungszeitpunkt einen abgeltungssteuerpflichtigen Zufluss und danach ggf. Gewinne/Verluste aus einem Devisengeschäft.

Devisengeschäfte fallen unter §23 EStG als privates Veräußerungsgeschäft und haben damit einen Freibetrag von 600 EUR im Jahr, bis zu dem keine Besteuerung stattfindet, sowie eine Frist von einem Jahr, nach der Steuerfreiheit gilt (auch Verluste werden dann steuerlich nicht mehr berücksichtigt). Die Frist erhöht sich auf zehn Jahre, wenn daraus in mind. einem Jahr Einkünfte erzielt wurden (z.B. also Zinsen). Positionen hierzu gehen in die Anlage SO (andere Einkunftsart).

Vielen Dank für die hilfreiche Antwort, die mir einen Überblick verschafft hat. Demnach fallen bei einem verzinsten Fremdwährungskonto die Zinserträge als Kapitalerträge unter § 20 EStG und die Devisengewinne/-verluste im Veräußerungsjahr unter § 23 EStG („Spekulationsfrist“ 10 Jahre). Das bedeutet dann, dass beide unter unterschiedliche Katalogeinkünfte Nr 5 (Anlage KAP) und Nr. 7 (Anlage SO) fallen und nur Gewinne, aber nicht Verluste horizontal miteinander verrechnet werden können.

Das schließt aber eine vertikale Verlustverrechnung im Veräußerungsjahr nicht zwangsläufig aus. Denn § 20 (6) EStG sagt ja nur aus, dass Verluste aus der Einkunftsart Kapitalvermögen nicht mit anderen Einkunftsarten vertikal verrechnet werden dürfen. Demnach wären Devisenverluste (Anlage SO) und Zinserträge (Anlage KAP) durchaus vertikal miteinander verrechenbar, meines Wissens nach § 10d EstG vorrangig im aktuellen Steuerjahr. Erst dann kann ein ggf. teilweiser Verlustvortrag/Verlustrücktrag ins benachbarte Steuerjahr vorgenommen werden.

So verstehe ich auch den Hinweis, dass Zinserträge mit Verlusten im Verlusttopf „Allgemein“ verrechnet werden. Allerdings steht ein solch komfortabler Verlusttopf nicht unbedingt und bankenübergreifend zur Verfügung.

Ferner können für das Devisengeschäft im Veräußerungsjahr keine Werbungskosten (wie Bankgebühren) geltend gemacht werden, da diese bereits duch den bei den Zinsen beanspruchten Sparerpauschbetrag abgegolten sind.

Es fragt sich aber, ob die Wechselgebühren als unmittelbar zur Anschaffung und Veräußerung der Fremdwährung gehörend, hier eine Ausnahme bilden?

Ich hoffe, dass ich alles richtig verstanden habe, ansonsten bitte ich, mich zu berichtigen.

 Ich würde mich über eine Antwort, die mir weiterhilft, freuen und danke bereits im Voraus.

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