Versicherungsgewerbe abmeldbar bei geringfügigen Einnahmen?

1 Antwort

Guten Morgen,

es gibt hier 2 Dinge zu beachten:

1. Das Betreiben des Gewerbes

2. Das Innehalten einer Erlaubnis nach §34d zur Vermittlung von Versicherungen

Das Gewerbe verursacht keine laufenden Kosten und Sie können so jederzeit doch noch einmal operativ tätig werden. Ich würde es daher nicht abmelden.

Die Erlaubnis nach §34d können Sie erst zurückgeben, wenn sich keine Verträge mehr in Ihrer Betreuung befinden. Für die Erlaubnis ist jedoch auch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung erforderlich und diese verursacht Kosten. So lange die Kosten für die Versicherung noch unter den Provisionseinnahmen liegen, würde ich jedoch meine Erlaubnis nicht zurück geben.

Viele Grüße

Roland Möller