Verpflichtung zur Selbstauskunft, wenn ich nur Geld anlegen möchte?

3 Antworten

§65a WpHG fordert die Selbstauskunft für den Verbraucherschutz bzw. den Schutz "nicht qualifizierter Anleger". In §6 WpPG sind inbesondere Maßregeln für nicht qualifizierte Anleger formuliert.

Aus diesem Grund ist eine Selbstauskunft erforderlich, wenn Du mehr als 1.000 EUR an Anlagen im Depot veränderst und eine Selbstauskunft zu alt ist bzw. noch nicht erhoben wurde.

Ich wüsste nicht, dass es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt - aber wenn der Finanzdienstleister interne Regeln hierzu hat und Du dann die Finanzauskunft nicht abgibst, kann es natürlich dazu kommen, dass der Finanzdienstleister das Vetragsverhältnis kündigt.