Verlustvortrag nachträglich noch geltend machen?
Hallo,
ich habe für 2019 bereits eine Steuererklärung abgegeben (freiwiilig da Arbeitnehmer, ledig ohne Lohnersatzleistung in 2019) allerdings nicht meine Verluste aus Privaten Veräußerungsgeschäften angegeben. Kann ich diese dennoch rückwirkend anmelden um so ein Verlustvortrag in 2020 zu erhalten?
2 Antworten
Du schreibst "Steuererklärung abgegeben", nicht "Steuerbescheid erhalten". Daher: liegt noch kein Bescheid vor, kannst Du eine neue Version der Steuererklärung abgeben und das Finanzamt informieren (das kann ansonsten bis zu zwei Wochen dauern und sich mit der Bearbeitung der alten Version überschneiden, d.h. verursacht Mehrarbeit).
Liegt ein Bescheid vor und ist dieser max. vor einem Monat eingetroffen, so kannst Du Einspruch einlegen und die neuen Punkte zu den Verlusten angeben.
Ansonsten könnte theoretisch der Bescheid noch vier Jahre nach Ablauf der Einspruchsfrist geändert werden, wenn wesentliche Aspekte nachträglich bekannt werden und bei Dir kein grobes Verschulden vorliegt. Das "Vergessen" des Einreichens ist ggf. kein grobes Verschulden, d.h. es könnte eine Änderung im Sinne von §172 AO möglich sein. Hierzu gibt es ein BFH Urteil: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bfh-urteil-ix-r-18-14-elektronische-steuererklaerung-feld-vergessen-nicht-grob-fahrlaessig/
Die Feststellung der Verluste hat ggf. für 2019 keine steuerliche Auswirkung, so dass nur eine gesonderte Feststellung des Verlustvortrags erfolgen muss.
Daher: versuche es freundlich und zunächst ohne ausschweifende Erläuterungen Deiner Vergesslichkeit. Da auch für noch nicht festgestellte Verluste das Zuflussprinzip gilt, kannst Du diese - wenn in 2019 angefallen - nur in 2019 geltend machen.
Danke für die Ausführung. Das ist alles was ich wissen wollte.
Top Antwort! 👍🏼
Korrekturvorschrift ist aber nicht § 172 AO sondern § 173 AO (neue Tatsachen).
Erklären Steuerzahler „neue Tatsachen“, kann das Amt den Steuerbescheid innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist ändern. Bedingung: Den Steuerzahler trifft kein grobes Verschulden, dass er so spät damit kommt.
Jetzt wäre nur zu klären, ob Vergesslichkeit grobes Verschulden ist.
Neue Tatsachen liegen vor, wenn Sie Ihre Steuerspar-Möglichkeit tatsächlich beim Erstellen Ihrer Steuererklärung nicht kannten. Wichtig hierbei: Sie dürfen daran kein grobes Verschulden haben, dass diese Tatsache Ihnen erst nachträglich bekannt wurde. Laut Rechtsprechung liegt dies vor, wenn weder im Formular der Steuererklärung noch in der Anleitung die vergessenen Ausgaben ausdrücklich erwähnt werden. Da mittlerweile die meisten Kostenpositionen im engeren oder weiteren Sinne in den Vordrucken oder der Anleitung zu finden sind, dürfte dies ziemlich schwierig werden.
Bessere Chancen im Vergleich zu heute hatte ein KFZ-Mechaniker im Jahre 1986: Er wollte nachträglich die Kosten für sein Arbeitszimmer anerkennen lassen. Infolge mangelnder Steuerrechts-Kenntnisse und fehlender Erläuterungen sowohl in Vordrucken als auch der Anleitung der Steuererklärung gab der Bundesfinanzhof ihm Recht: Ihn traf kein grobes Verschulden – und er konnte die Kosten nachträglich in Abzug bringen. Dies wäre heute dank ausführlicher Anleitung nicht mehr möglich.
https://www.buhl.de/steuernsparen/ausgaben-nachtraeglich-ansetzen/
in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung dürfte nach Verlusten gefragt sein.
somit ist der Zug abgefahren.
Also theoretisch wäre es möglich, aber die Entscheidung liegt dann im ermessen des Bearbeiters wie ich das sehe?!