Verlustvortrag für Zweitstudium trotz geringfügigem Einkommen?

3 Antworten

Wenn die Frau Kollegin das wirklich so behauptet hat, ist entweder etwas in Deiner Sachverhaltsschilderung falsch, oder die Dame hat sich die Sache nicht richtig überlegt.

Wenn Du ein sehr geringes Einkommen hattest (was nicht als 450,- Euro Job pauschal versteuert wurde), kannst Du noch bis zum Ende diesen Jahres eine Einkommensteuererklärung für 2013 einreichen und, falls sich dort für 2013 ein Verlust ergibt, würde dieser auf 2014 vorgetragen, oder gar auf 2015, wenn Du das Einkommen aus 2014 (war ja nur ein Monat), mit den Werbungskosten aus dem Jahr auf null bekommen hast.

2012 wäre eine Erklärung zur Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags möglich (sieht wie eine Einkommensteuererklärung aus, ist auf dem gleichen Formular, nur auf der ersten Seite des Mantelbogens wird das Kreuz an einer anderen Stelle gemacht.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Vielen Dank für Deine Antwort. Da du gleich mit dem Du angefangen hast, behalte ich das mal so bei, wenn das recht ist.

Der Wortlaut meiner Steuerberaterin war: "Um das [den Verlustvortrag] zu erreichen, muss das Einkommen 0 sein". Dabei bezog sie sich auf eben dieses Einkommen aus dem Tutorenjob in den Jahren 2012 und 2013. Da Einkommen erzielt wurde, ist nach Ihrer Auffassung ein Verlustvortrag nicht möglich.

Eine Steuererklärung für 2013 habe ich bereits im Jahr 2014 gemacht. Es ist wahrscheinlich nicht möglich, da noch etwas dran zu ändern?

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@FrauElse

Es hängt von der Höhe der Einnahmen und von der Höhe der Werbungskosten ab.

Du musst doch wissen, wie es in 2013 war. Sieh Dir mal den Bescheid an. Steht da etwas von "unter Vorbehalt der NAchprüfung" dann könnte man da evtl. noch etwas machen. Aber damals hättest Du doch die Ausgaben den Einnahmen gegenüber stellen können.

Wenn Du eine Steuererklärung abgegeben hast, dann waren doch die Gehälter in dem Jahr zumindest bezüglich eines, oder mehrerer Monate so hoch, dass es einen Lohnsteuerabzug gab, den Du mit der Steuererklärung zurück geholt hast.

Auch in 2014, wo Du nur einen Monat gearbeitet hast, könnten die Kosten noch höher gewesen sein, als Dein Gehalt.

Ohne Zahlen ist dies ein Stochern im Nebel.

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Ein Verlustvor- oder Verlustrücktrag (§ 10d EStG) ist nur möglich, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) negativ ist.

(Negative) Einkünfte sind dabei die verbleibenden Überschüsse/Gewinne/Verluste aus den jeweiligen Tätigkeiten.

Ob sich ein Verlustvortrag überhaupt auswirkt, kann man ohne konkrete Angaben Ihrerseits nicht sagen.

Meistens verpuffen die Verlustvorträge aus dem Studium im Jahr des Tätigkeitsbeginns, weil die Semester/Ausbildungsabschnitte gegen Ende des Jahre abgeschlossen werden.

Der erzielte Gesamtbetrag der Einkünfte ist dann ohnehin schon so niedrig, dass man spätestens mit den Sonderausgaben auf Steuer = 0 € kommt. Gleichzeitig ist er aber oft hoch genug, als das ein verbleibender Verlustvortrag diese Einkünfte ins Negative bringt.

Vielen Dank für Ihre Antwort. 

Da ich wie gesagt von dem Thema Verlustvortrag erst vor kurzem gehört habe, habe ich in den letzten Jahren (2013, 2014, 2015) natürlich jeweils eine Steuererklärung abgegeben.

Hat das irgendwelche Auswirkungen, wenn ich einen Antrag auf Verlustvortrag rückwirkend für meine Master-Studienzeit stellen würde? Konkret handelt es sich dabei um die Jahre 2011, 2012, 2013.

Negative Einkünfte hatte ich in diesen Jahren auf jeden Fall, da ich wie gesagt, nur in den Jahren 2012 und 2013 diesen Tutoren-Job an der Uni hatte und sonst keine weiteren Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen.

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@FrauElse

Hier nochmal allgemein zur Verlustfeststellung:
https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/ausbildungskosten-wie-sie-studienkosten-fuer-vergangene-jahre-geltend-machen/

Was die Korrektur 2013 angeht:
Mir ist nicht klar, ob einfach aufgrund von zu niedrigen Aufwendungen kein Verlust festgestellt wurde, oder Sie keine Angaben zu diesen Aufwendungen gemacht haben (z.B. als vorweggenommene Werbungskosten).

Die Korrektur eines bestandskräftigen ESt-Bescheides durch eine nachträgliche (erstmalige) Verlustfeststellung in diesem Jahr war noch bis teilweise 2010 möglich (BFH 17.09.2008 - IX R 70/06).

Das EStG wurde daraufhin geändert, namentlich der § 10d Abs. 4 S.4 und 5 EStG.

Demzufolge können bislang nicht erklärte / nicht berücksichtigte Verluste dieses Jahres nicht mehr nachträglich berücksichtigt werden, wenn der Einkommensteuerbescheid bestandskräftig bzw. nicht mehr änderbar ist (siehe auch Kommentar wfwbinder).

Berücksichtigung früherer Verluste:
Aus Ihren Ausführen schließe ich, dass Sie für die Jahre 2011 und 2012 nicht veranlagt worden sind. Ein Antrag auf Verlustfeststellung ist daher noch möglich (siehe Tabelle im o.g. Link).

Eine Verlustfeststellung aus Vorjahren, also 2011/2012, stellt einen sog. Grundlagenbescheid für die Steuerfestsetzung 2013 dar (R 10d Abs. 7 S. 4 EStR, § 182 AO).

Dieser Feststellungsbescheid per 31.12.2012 hemmt nicht nur die Festsetzungsfrist des Steuerbescheides 2013 (§ 171 Abs. 10 AO), also den Zeitraum, in welchem der Bescheid noch geändert werden kann. Er stellt auch als Grundlagenbescheid eine eigene Korrekturmöglichkeit dar (§ 175 Abs. 1 S. 1 AO).

Folge: Die (unterstellten) Verlustvorträge aus 2011 und 2012 könnten noch in 2013 ff. berücksichtigt werden.

Keine konkreten Angaben = keine konkrete Antwort:
Wie auch wfwbinder weise ich nochmals darauf hin, dass ungeachtet der Möglichkeit einer Berücksichtigung der Verluste und dem damit zusammenhängenden Arbeitsaufwand unklar ist, ob überhaupt ein tatsächlicher Nutzen besteht.

Nur weil ein Verlust in Abzug gebracht werden kann heißt das nicht, dass Sie Steuern erstattet bekommen (siehe meine erste Antwort). Man bekommt vom Finanzamt niemals seine Werbungskosten erstattet, sondern die zu viel gezahlte Steuer. Umgekehrt: Wer keine Steuern gezahlt hat, darf sich nicht über eine fehlende Erstattung beklagen.

Ohne konkrete Zahlen und Angaben kann Ihnen hier niemand sagen, ob etwas bei rumkommt.

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Wie du richtig gesagt hast, schaut sich das Finanzamt an, wie viele Ausgaben du in den entsprechenden Jahren hattest und wie viele Einnahmen. Ergibt die Differenz aus Einnahmen - Ausgaben einen negativen Wert - also einen Verlust - kannst du dir den im folgenden Jahr anrechnen lassen. Im Prinzip wie eine Art Schuldenkonto beim Finanzamt.

Die (vereinfachte) Rechnung im Folge Jahr wäre dann: Einnahmen - Ausgaben + Verlustvortrag des Vorjahres (der Verlustvortrag ist negativ, deshalb wird er addiert). Wenn du nach dem Studium dann anfängst zu arbeiten, schmälert der Verlustvortrag dein zu versteuerndes Einkommen nach obiger Rechnung. Dadurch muss weniger Einkommen versteuert werden und du bekommst die zu viel entrichteten Steuern meist wieder zurückerstattet. Vielleicht hilft dir das verlinkte Beispiel Verlustvortrag Student

Woher ich das weiß:Recherche