Verletztengeld trotz Vorerkrankung?
Hallo,
hat vor drei Jahren einen privaten Unfall und habe mir meine Hand gebrochen. Diese wurde operativ behandelt und ich bezog Krankengeld. Seitdem darf ich mit dieser Hand nicht mehr als 15kg heben.
Vor kurzem hatte ich einen Arbeitsunfall, dabei stürzte ich von einer Treppe, leider auf diese Hand.
Seitdem bin ich krankgeschrieben, spüre zwei Finger kaum mehr und habe dauerhafte Schmerzen. Die BG lehnt die Zahlung des Verletztengeldes ab, da eine Vorerkrankung bestand? Ist dies rechtlich ok?
Vielen Dank für euere Antworten!
1 Antwort
Tja, das ist wohl ein Fall für ein Widerspruchsverfahren. Anwaltliche Hilfe ratsam. Zur Not muss das Ganze vors Sozialgericht. Kann man nicht anders sagen, denn je nachdem was Du arbeitest, könnte sich das Ganze zu einer Erwerbunfähigkeit auswachsen. Die Problematik dürfte Dir ggf. bereits bekannt sein, vor allem wenn Du eine gewerbliche Arbeitskraft (Produktion, Hanwerk) bist.
Hier werden wir Dir nicht weiterhelfen können, sollte ja klar sein. Ein Anwalt könnte auf jeden Fall mal die Erfolgsaussichten einer Klage abchecken. Den Widerspruch kannst Du natürlich selbst verfassen, musst Dich bestimmt vorher ggf. in einige Formalias reinfuchsen. Der Arzt kann dazu sicherlich beratend zu Seite stehen.
Erfolgsaussichten? Ungewiss - um nicht zu sagen: eher schlecht. Viel Glück und prüfe Deine Berufsunfähigkeitsversicherung - soweit vorhanden.
https://www.ra-buechner.de/fachbereiche/gesetzliche-unfallversicherung/arbeitsunfall.html
Gegen einen Bescheid des Unfallversicherungsträgers, durch den der Versicherte in seinen Rechten beschwert wird - dies sind regelmäßig ablehnende Bescheide - kann er binnen eines Monats, nachdem der Bescheid bekannt gegeben wurde, sowohl schriftlich als auch mündlich zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, Widerspruch einlegen.
Neben der BU-Versicherung solltest Du in jedem Fall auch Deinen privaten Unfallversicherer kontaktieren - klaro. Eine private Unfallversicherung wäre jetzt echt Gold wert! Hoffentlich hast Du eine ... .