Verkehrswert des Hauses im erbauseinandersetzungsvertrag zu niedrig angegeben, kann das Finanzamt höhereErbschaftssteuer ansetzen?
In der erbauseinandersetzung haben wir das Haus mit 180000 Euro angegeben und ich habe meinen Bruder mit 90000 ausgezahlt. Das barvermögen von 590000 wurde ebenfalls geteilt. Das Nachlass Gericht bewertet den Verkehrswert mit 400000. Kann das Finanzamt dann den höheren Verkehrswert ansetzen und Erbschaftssteuer verlangen, weil wir dann ja über den frei Beträgen wären oder gilt der erbauseinandersetzungsvertrag und keiner muss steuern zahlen?
2 Antworten
Ob der Wert des Finanzamts richtig ist, oder Euer (wie habt Ihr den ermittelt?), wird im Zweifel der Einspruch gegen den/die Bescheide ergeben, bzw. letztendlich, wenn ihr bis zum Ende klagen müsst der BFH (Bundesfinanzhof).
Spannend wäre es, die Wertermittlung des Finanzamtes zu sehen und Eure Vereinbarung über die Immobilie und wie ihr diese Auseinandersetzung vereinbart habt.
Dabei ein Fehler kann teuer werden.
Bei den Beträgen um die es geht, je nach Berechnung ja wohl um Minimum 770.000,-(385.000,- für jeden), bis zu 990.000,- (495.000,- für jeden), ist es mir unklar, warum Ihr nicht einen Berufskollegen von mir konsultiert habt.
Es geht um bis zu 10450,- pro Person und bei einem Fehler in der Vereinbarung im schlimmsten Fall noch um die Grunderwerbsteuer für die halbe Immobilie, eventuell + Schenkungsteuer für Dich, weil der Bruder Dir die Immobilie 110.000,- Euro zu billig verkauft hat (bei einem wirklich groben Fehler).
Also ganz schnell die Bescheide, und Eure Vereinbarung einpacken und zum nächsten Steuerberater.
Mein laienhafter Kenntnisstand aus eigener Erfahrung:
Das Finanzamt hat eigene Bewertungsrichtlinien, nach denen es die Immobilien bewertet. Da kann also noch ein ganz anderer Betrag rauskommen. Für die steuerrechtlichen Fragen solltet ihr euch aber sowieso unbedingt mit einem Steuerberater zusammensetzen.