Verkauf eines Hauses mit Aufflassungsvormerkung möglich?

1 Antwort

Man muß ja das obligatorische vom dinglichen Rechtsgeschäft unterscheiden: Verkaufen könnte man jeden beliebigen Gegenstand auf diesem Planeten. Nur erfüllen kann man den Vertrag dann nicht wenn man nicht Eigentümer des Gegenstands ist ODER über ihn verfügen kann aus anderem Grunde. Es geht also nicht um die Möglichkeit der Veräußerung, sondern um die der Erfüllung des Geschäfts und da ist die Auflassungsvormerkung so gut wie das Eigentum. Mit der Auflassungsvormerkung erwirbt man die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung. Diese Anwartschaft ist dann auch aus keinem anderen als dem vertraglich vereinbarten Grunde wieder aberkennbar. Kurz gesagt: Kein Problem!

Es gibt ja hier 2 Gegenstimmen. Denen möchte ich mal den Weg der Übertragung verdeutlichen: Rechtstechnisch gesehen wird in solchen Fällen nicht das Eigentum verkauft, sondern der durch Auflassungsvormerkung gesicherte Anspruch auf Eigentumsübertragung. Nur eine Stimme dafür, dass das möglich ist, hier:

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=195386

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@Privatier59

genau; die Auflassungsvormerkung wird in diesem Fall an den neuen Erwerber abgetreten. Wenn ich richtig informiert bin, kommt das z.B. immer wieder dann vor, wenn ein Bauträger ein Grundstück kauft, sodann eine Parzellierung erfolgt und der Bauträger noch vor Vollzug der Parzellierung im Grundbuch die einzelnen Parzellen schon weiterverkauft (vmtl. ähnlich bei Bildung von Eigentumswohnungen). So sehe ich das.

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