Verjährungsfrist für Rechnungsstellung bei Dienstleistungen
Ich habe vor 3 Jahren einen Gärtner für meine Eltern beauftragt. Nach Ablauf eines Jahres habe ich mehrmals nach einer Rechnung gefragt und ich wurde immer vertröstet. Jetzt sendet mir dieser Gärtner für 3 Jahre geleistete Dienste eine Rechnung, die ich innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen habe. Ist das zulässig?
2 Antworten
"Vor drei Jahren" interpretiere ich mal als 2012-2011-2010-2009. Die Verjährungsfrist beginnt am 01.01.2010 zu ticken. Eine Rechnung könnte also vor Verjährung der Forderung noch bis 31.12.2010 - 31.12.2011 - 31.12.2012 gestellt werden. Damit dürfte Dir auch klar sein, warum die Rechnung nun noch schnell vor Jahresende kommt, denn sonst tritt die Verjährung ein.
Solltest Du die Rechnung nicht bezahlen und auf das Jahresende warten, hast Du übrigens kein großes Glück. Der Gärtner wird einen Mahnbescheid erwirken und dieser hat verjährungshemmende Wirkung. Du wirst Dich dann also in 2013 mit dem Thema befassen müssen und Gerichts- und Anwaltskosten dazu zahlen müssen.
Also: bezahle die Rechnung zügig und danke dem Gärter dafür, daß er Dir per Inflation einen Preisnachlass von gut 7% gewährt hat.
Was heißt, für 3 Jahre? Von wann bis wann?
Verjährung ist natürlich noch nicht eingetreten, die beträgt nämlich 3 Jahre und beginnt mit dem Jahresende. Für 2010 wird also erst am 01.01.14 Verjährung eintreten. Wenn die Leistung tatsächlich erbracht und ordnungsmäß abgerechnet wurde, muß sie auch bezahlt werden.
Von 2010 -2012