Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall (Sparkasse)

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Hallo,

bei der Verfügung zu Gunsten Dritter regelt der Kontoinhaber den "Verbleib" des Geldes nach Eintritt des Todes. Es ist rein rechtlich ein so genanntes Schenkungsversprechen und die Schenkung wird vollzogen, sobald der Tod eintritt.

Im Rahmen der Verfügung zu Gunsten Dritter bei den Sparkassen wird geregelt, wer begünstigt sein soll, wer evtl. als Ersatzbegünstigter auftritt, ob die Vereinbarung widerruflich ist oder nicht und wie der Begünstigte über die Schenkung informiert wird. Da gesetzliche oder gewillkürte Erben (Testament) grundsätzlich Rechtsnachfolger des Verstorbenen sind, könnten sie bei Kenntnis der Verfügung diese ggf. auch widerrufen. Daher ist es das sicherste, dass beide "Vertragspartner" - also jetziger Kontoinhaber und späterer Begünstigter - unterschreiben.

Grundsätzlich ist die Verfügung zu Gunsten Dritter eine Regelung AUSSERHALB des Erbganges. Die Sparkasse wird einen Erben daher nur auf besondere Nachfrage oder bei rechtlicher Klärung nach Aufforderung durch einen Anwalt über die Schenkung informieren. Es handelt sich bei der Verfügung zu Gunsten Dritter NICHT um ein Erbe, sondern um eine vorgezogene Schenkung. Zur Übertragung der Sparkonten auf den Begünstigten ist die Vorlage der Sterbeurkunde in der Regel erforderlich, wenn diese nicht schon auf andere Weise beigebracht wurde. Die steuerliche Betrachtung in Sachen Schenkungsteuer oder die Anrechenbarkeit auf evtl. Pflichtteilsansprüche bei Überschreiten bestimmter Vermögensgrenzen kann ich an dieser Stelle nicht erläutern.