Verein: Was tun bei Untreue?

3 Antworten

Nur bei Kapitalverbrechen gibt es eine Anzeigepflicht und auch nur dann, wenn sie noch im Planungsstadium sind.

Eine Untreuehandlung braucht nicht angezeigt zu werden.

Allerdings lehrt die Erfahrung, dass bei einem noch laufenden Ermittlungsverfahren die Täter mehr um Schadenswiedergutmachung bemüht sind als ohne. Das kann nämlich als Pluspunkt bei der Strafzumessung gelten.

Das dürfte in den Bereich des §246 Abs. 2 StGB, veruntreuende Unterschlagung, fallen. Eine Pflicht zur Anzeige besteht nicht (siehe §138 StGB).

Da dem Verein jedoch ein massiver Schaden entstanden ist (auch ein Reputationsschaden, wenn dies bekannt wird), dürfte sich die Frage nach einer Anzeige nicht stellen, es sei denn, der Schaden kann unmittelbar wieder ausgeglichen werden und der Schatzmeister begibt sich in eine entsprechende Behandlung - das wäre aber ein sehr freundlicher Verein. Wie man allerdings einen Spielsüchtigen zum Schatzmeister machen kann, erschließt sich mir auch nicht so recht.

Es sollte Euch jedoch klar sein, dass die Anzeige durch jede Person, die vom Sachverhalt Kenntnis erlangt, erfolgen kann. Die Tat verjährt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach fünf Jahren, d.h. ab dem Ende des Jahres, in dem die letzte Unterschlagung erfolgte, wird der Schatzmeister noch fünf Jahre zittern müssen, ob jemand eine Anzeige stellt.

"sehr viel Vermögen des Vereins veruntreut"

Mir würde sich die Frage gar nicht stellen, ob Anzeige oder nicht!

Ich würde diese Person selbstverständlich anzeigen.

Und im Übrigen kann und darf das jedes Mitglied dieses Vereins, nicht nur der Vorstand.