Vater verstorben! Darf i. trotz gepl.Erbausschlagung d .letzte Heimkostenrechng v. meinem Kto bez.?

3 Antworten

M.E. nach ist es nach einer Erbausschlagung so, dass außer den Bestattungskosten nichts von den Hinterbliebenen gefordert werden kann und somit auch keine Heimkosten oder Apothekenrechnungen beglichen werden müssen.


waldi66 
Beitragsersteller
 23.09.2013, 16:33

Es ist ja noch keine Erbausschlagung erfolgt. Ich will es ja erst machen, habe aber noch keinen Totenschein. Die Heimkosten meiner Mutter mußten wir uns damals auch teilen, da meine Eltern nur eine kleine Rente hatten. Da die Heimkostenrechnung mit Zahlungsfrist war und die ganze Erbausschlagungssache bestimmt Monate dauert (wegen der Kindes- und Kindeskinder) hatten wir uns zur Bezahlung entschlossen, welche ich ja nun übernommen habe.

Snooopy155  23.09.2013, 19:56
@waldi66

Ist es nicht so, dass die Angehörigen für die Bestattungskosten aufkommen müssen - unabhängig davon, ob sie ein Erbe ausschlagen? So ist doch auch die Regelung wenn jemand beispielsweise verarmt ist und kein Geld für seine Bestattungskosten zurückgelegt hat.

imager761  24.09.2013, 07:30
@waldi66

Totenschein oder Zahlungsfrist haben nun auf förmliche Erbausschlagung nicht den mindesten Einfluss.

Die Kopie der Erklärung teilt man den Gläubigern mit.

Wie gesagt, bis auf angemessene Bestattungskostenübernahme gibt es danach keine Forderungen mehr.

Gewiß gibt es die Annahme eines Erbes:

http://dejure.org/gesetze/BGB/1943.html

Allerdings setzt die weit mehr voraus als die Begleichung einer einzigen Forderung. Zudem gibt es gerade für diese Forderung ja auch einen außerhalb des Erbrechts bestehenden Anknüpfungspunkt und das ist das Familienrecht. Kraft dessen bist Du dem Vater gegenüber im Prinzip unterhaltspflichtig. Letzte Klarheit kannst Du Dir nicht durch Anfrage in einem Forum verschaffen. Das ist ein Fall für eine anwaltliche Beratung.

Warum willst du trotz Erbausschlagung ausgerechnet diese Schulden bezahlen? Ihr seit lediglich zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtbar, daran würde ich mich beteiligen und ansonsten alle Schulden des Erblassers durch Ausschlagung nicht übernehmen wollen.

G imager761