Vater leiht Sohn Geld für ETW, kündigt (mündlich vereinbartes) Darlehen fristlos - was kann der Sohn tun?

3 Antworten

Da hilft m. E. nur eins, zur Bank gehen und eine Aufstockung mit Tilgungsstreckung vereinbaren. 

Es gibt verschiedene Aspekte:

1. Die Kündigung ist möglich und auch zulässig.

2. Zwangsversteigerung ist theoretisch möglich, aber würde relativ lange dauern und viel Geld kosten.

3. Es ist natürlich auch eine Frage des Anstands, das der Sohn zahlt.

4. Eventuell bekommt der Sohn ja das Darlehen, bzw. die Erhöhung mit Bürgschaft des Vaters.

Vielen Dank für die Antwort! Eine Bürgschaft des Vaters ist unrealistisch (er steckt ja selbst in Zahlungsengpässen, daher die Rückforderung). Auch das geringe Einkommen des Sohnes dürfte doch aus Sicht der Bank gegen eine Aufstockung/Tilgungsstreckung sprechen, oder?

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Nordlicht:

Mit dem Antrag auf Vollstreckungsversteigerung des Wohnugnseigentums  dem Vollstreckungsgericht der dingliche Vollstreckungstitel mit Zustellungsnachweis vorgelegt werden.

Das bedeutet: Der Darlehensgeber muss gegen den Darlehensnehmer erfolgreich geklagt haben, es muss ein vollstreckbares Urteil mit Zustellungsnachweis vorliegen und wegen des Anspruchs eine Zwangssicherungshypothek im Wohnungsgrundbuch eingetragen worden sein.

Bis alle Voraussetzungen erfüllt sind, können etliche Monate vergehen. Zudem bleibt dann fraglich, ob der Wert, die Marktresonanz der ETW und die Vorbelastungen überhaupt einen Erlös aus der zwangsweisen Verwertung bringen, der zur Deckung des (letztangien) Anspruchs des Darlehensgebers ausreicht.

Ich halte von solchen Maßnahmen mit unbekanntem Ausgang und hohen Kosten nichts. Auch nichts vom Bestreiten der Darlehensgewährung. Wie soll denn die Begründung für die Teiltilgung von immerhin 5 000 € auf ein angeblich nicht gewährtes Darlehen aussehen?

Rat: Dem Darlehensgeber höhere Tilgungsraten anbieten oder anderweitig ein Darlehen aufnehmen, um die Forderung zu tilgen.

Vielen Dank erst einmal! Es gab ja bisher gar keine fest vereinbarten Tilgungsraten, insofern wäre es evtl. für den Sohn ein Anfang, überhaupt konkrete Tilgungsraten zu vereinbaren, wenn schon die komplette Rückzahlung so kurzfristig nicht möglich ist.

Der Vater hat (außer einer selbst bewohnten Eigentumswohnung, die er jetzt verkaufen will, um die Pflegeheimkosten zu tragen) kein weiteres Vermögen; daher ist auch keine Bürgschaft des Vaters realistisch.

Ein anderweitiges Bankdarlehen ist nicht möglich (zu geringes Einkommen), auf privater Basis äußerst schwierig aufgrund des für Privatpersonen relativ hohen Betrags.

Noch eine Detailfrage: Der Sohn wohnt im europäischen Ausland (nicht EU), auch jene ETW befindet sich dort. Ich hatte gehört, dass Zwangsversteigerungen auf einem solchen Hintergrund nochmals schwieriger sind als im Inland. Wie bewertest Du diesen Punkt? Die größte Sorge des Sohnes ist es letztlich, diese Wohnung zu verlieren.

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Naja, wenn das Darlehen nur mündlich vereinbart wurde, kann er ja alles ignorieren und das Darlehen bestreiten. Daher kann auch niemand eine Zwangsversteigerung betreiben. Wäre natürlich unfein und vor allem kann es sein, dass er über den Umweg über das Sozialamt für die Pflegekosten in Anspruch genommen wird.

Immerhin ist der Sohn ja auch gegenüber der ursprünglich fest vereinbarten Tilgung in Rückstand geraten. Das sollte ihn veranlassen, nochmals seine Lebensführung zu straffen und mind. die 3000 EUR aufzutreiben.

Vielleicht kann er mit der Bank über eine Reduzierung der Tilgung oder ein zusätzliches Darlehen reden. Verkauf der ETW wäre sicher die letzte Option.

Viel Glück

Barmer