Unterschlagung vom Erbe?
Meine Mutter und Ihr 2 Ehemann hatten ein Berliner Testatment in dem Stand dass ihr Ehemann als Alleinerbe eingesetzt wurde.Ich habe derzeit das Hazs geerbt und musste ihm ein lebenslanges Wohnrecht mietfrei auf Lebzeit einräumen.
Nun ist auch der 2 Ehemann verstorben.
Nu n meine Frage.
Ich weiß, dass in seinem Safe eine beachtliche Summe an Bargeld sowie Goldbarren und Münzen befand.
Nun ist der leibliche Sohn hingegangen und hat natürlich den Safe sowie alles Sachen die ein Vermögen darstellen sofort aus der Wohnung geschafft.
Habe ich noch eine Möglichkeit an einen Teil des Erbes ran zukommen?
Wir müssen nämlich die Wohnung die er bewohnte Kernsanieren da er 21 Jahren nicht renoviert hat und auch viele Dinge sie z.b. Heizkörper oder Türzagen kaputt gemacht hat.
2 Antworten
§ 247 StGB Haus- und Familiendiebstahl
https://dejure.org/gesetze/StGB/247.html
Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
Haus- und Familiendiebstahlhttps://de.wikipedia.org/wiki/Haus-_und_Familiendiebstahl
Der Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 des deutschen StGB) stellt eine „prozessuale“ Privilegierung zu den übrigen Diebstahlstatbeständen bzw. der Unterschlagung dar.
Der Wortlaut des § 247 StGB ist: Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
§ 247 StGB privilegiert den stattgefundenen Diebstahl zu einem absoluten Antragsdelikt. Dieser kann also nur verfolgt werden, wenn der Verletzte einen Strafantrag stellt. Die Strafverfolgungsbehörden können nicht wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung einschreiten. Die persönliche Nähebeziehung des Angehörigen, des Vormunds oder Betreuers macht deutlich, dass die Tat aber weiterhin nach den üblichen Vorschriften verfolgt wird, wenn sie sich gegen Nichtverwandte richtet oder durch den Vormund bzw. Betreuer begangen wurde.
Die Hausgemeinschaft wird als Gemeinschaft, die auf freiwilligem Entschluss begründet wurde und einen gemeinsamen Wohn- und Lebensbereich umfasst, angesehen. Eine abweichende Meinung will auch Zwangsgemeinschaften darunter fassen.
Da es sich bei § 247 StGB um eine prozessuale Privilegierung handelt, sperrt sie nicht die Anwendung der Qualifikation der § 244 oder § 244a StGB, sofern Strafantrag gestellt wurde.
Du bist doch gar nicht Erbe des Mannes deiner verstorbenen Mutter geworden. Wegen der Schäden in der Wohnung kannst du dich allerdings an den leiblichen Sohn halten. Was wurde damals zu den Verpflichtungen des Wohnrechts testamentarisch vereinbart?
Ah, jetzt kommt Licht ins Dunkel! Dann handelt es sich natürlich um Erbunterschlagung. Entschuldige. Dem leiblichen Sohn ( hat er noch mehr?) Steht dann allenfalls ein Pflichtteil zu. Hast du über den Inhalt des Tresors irgendwie Unterlagen/ Beweise? Sofort das Schloss auswechseln, falls noch nicht geschehen, Anzeige erstatten.
Da mein Mann und ich leider arbeiten waren hat er natürlich den kompletten Safe und alles andere was wertvoll war mitgenommen.
Beweise haben wir leider nicht. Nur die LG von ihm.
Ich denke sie wird erstmal zu dem Sohn halten.
Und es ist noch ein unehlicher Sohn vorhanden.
Ich bin in dem Testament alles Alleinerbe nach seinem Tod eingesetzt worden.
Bzgl. des Hauses musste ich ihm ein lebenslanges Wohnrecht einräumen. Natürlich mietfrei