Unfall auf Baustelle, wer haftet dafür und wer zahlt die entstandenen Kosten?

1 Antwort

Kein einfacher Sachverhalt mit allen Aspekten einer guten Klausuraufgabe ;-)

Grundregel: Wer, kann was, von wem, aus welchem Grund verlangen.

Im Bereich Schadenersatz geht es zum einen um die sogenannte Verschuldungshaftung und aber auch um die Gefährdungshaftung.

Schuldhaftes Handeln betrifft in diesem Fall wohl den Baggerfahrer, der den Bagger geführt hat. Er ist Erfüllungsgehilfe bzw. Verrichtungsgehilfe des Bauunternehmers (Als Mitarbeiter oder als Mitarbeiter einer Subunternehmung)

Sofern nicht grob fahrlässig gehandelt übernimmt hier eine Haftpflichtversicherung den Schaden.

Unterschieden werden muss auch: Schaden an der Sache oder mit der Sache.

War das was der Baggerführer gemacht hat direkter Bearbeitungsgegenstand, dann schließen viele Versicherungen dies aus, weil es Teil seines Auftrages war. Den hat er nicht richtig gemacht, also muß er nachbessern. (Beispiele folgen gleich).

War das was der Baggerführer gemacht hat kein direkter Bearbeitungsgegenstand, dann ist es versichert.

Beispiel: Schreiner soll in den Räumen des Kunden ein Möbelstück aufarbeiten und beim Entfernen des alten Lacks benutzt er die falschen Werkzeuge und zerstört den Schrank. (I.d.R. keinen Versicherungsschutz. Handwerker bezahlt den Schaden aus eigener Tasche)

Schreiner soll in den Räumen des Kunden ein Möbelstück aufarbeiten und spritzt dabei mit Abbeize so um sich, das Tropfen davon auf ein weiteres Möbelstück tropfen, das dadurch unbrauchbar wird. (Ein versicherter Schaden).

Das war der Aspekt der Verschuldungshaftung. Es gibt, gerade bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Baggern, KFZ, Tieren, Grundstücken etc. noch einen weiteren Anspruchgrund, nämlich den der sogenannten Gefährdungshaftung. In Grundzügen: Derjenige der eine Sache oder einen Gegenstand besitzt von dem eine Gefahr ausgeht, haftet auch dann dafür, wenn kein Verschulden nachweisbar ist. (Beispiel: Baggerfahrer hat vor dem Baggern Pläne mit Leitungen gesehen und er baggert eine Leitung an, die nicht eingezeichnet war) In diesem Fall würde ihn kein Verschulden treffen, wohl könnte aber die Gefährdungshaftung greifen. In diesem Fall ist der Eigentümer des Baggers verantwortlich.

Wichtig wäre in diesem Zusammenhang auch noch zu klären, ob das Fahrzeug über 20 kmh fährt oder weniger, bzw. ob es eine sogenannt selbstfahrende Arbeitsmaschine ist oder einer Kraftfahrzeugzulassung bedarf (Kennzeichen). Ist das Zweite der Fall besteht laut Pflichtversicherungsgesetz ab dem Tag der Anmeldung eine eigene Haftpflichtversicherung (über die ausgebende Versicherung der EBV (elektronischen Versicherungsbestätigung).

Wichtig auch die Frage: Baut er Schlüsselfertig, also übernimmt er ein komplettes Gewerk (Haus) aber erst wenn es fertig ist?

Bezüglich der fehlenden Bauherrenhaftpflicht (Bis zu einer Bausumme von 100.000 € ist diese in den meisten Fällen in der Privathaftpflichtversicherung als Sonderdeckung enthalten. Es lohnt sich also, diesen Schaden vorab zu melden, um die Versicherung prüfen zu lassen, ob eine Eintrittspflicht besteht. (btw. wie seppelig muss man sein, das zu vergessen).

Gerichte hatten in der Vergangenheit immer wieder Probleme bei der Zuordnung eines Schadens. Am Bau beteiligt sind nicht nur ausführende Firmen, sondern auch Statiker, Architekten, der Bauherr selbst, sowie seine Bauhelfer.

Würden alle die Schuld von sich weisen, müßte der Geschädigte einen nach dem anderen verklagen. Aus diesem Grund gehen Gerichte von einer sogenannten gesamtschuldnerischen Haftung aus. Das heißt, im Prinzip kann von jedem der Beteiligten die volle Summe eingefordert werden.

Bitte diesen Link lesen zu Haftung des Bauherren:

http://www.test.de/Bauherrenhaftpflicht-Bauherren-haften-fuer-ihre-Baustelle-1025150-2025234/

Gemeinsam und doch allein

Zwar steht der Bauherr theoretisch mit seiner Verantwortung für die Baustelle nicht alleine da. Die mit der Bauleitung beauftragten Architekten und die für die Bauausführung verantwortlichen Baufirmen und Handwerker müssen ebenso auf Sicherheit achten. Ausruhen kann sich der Häuslebauer darauf aber nicht. Er ist verpflichtet, sich persönlich von den getroffenen Sicherheitsmaßnahmen zu überzeugen. Dazu gehört zum Beispiel, dass die Baustelle umzäunt ist, Gruben und Schächte gesichert und Baumaterialien ordnungsgemäß gelagert sind. Die Tätigkeit der Baufirmen muss er im Rahmen des Zumutbaren überwachen. Bei Gefahren, die er auch als Laie erkennen kann, muss er eingreifen. Auch ist er für die Auswahl der Firmen, Handwerker oder privaten Helfer verantwortlich. Er muss sich davon überzeugen, dass sie ausreichend qualifiziert sind. ...

Du siehst, viele Einzelheiten von Deiner Seite fehlen noch, um ein abschließendes Urteil zu bilden.

So, mehr weiß ich nicht... ;-)

Ganz vergessen:

Kamen am Bau helfende Freunde Familienangehörige oder Mitarbeiter der Bauunternehmen also kurz, einer der am Bau beteiligten zu Schaden, so ist lt. Sozialgesetzbuch die zuständige Bauberufsgenossenschaft für die Regulierung zuständig und zwar in erster Linie. Über die Leistung der Bauberufsgenossenschaft hinaus gehende Ansprüche ergeben sich nur bei vorsätzlichem Verschulden.

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