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Vorsicht: Nicht Umsatzsteuer und Einfurzoll über einen Kamm scheren! Bei Umsätzen im Inland ist ein Unternehmer zum Abzug von Umsatzsteuer als Vorsteuer (unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. § 15 UStG) berechtigt. Als Grundsatz gilt außerdem: Kein Vorsteuerabzug, ohne dass Umsatzsteuer abgeführt wurde.

Dem deutschen Fiskus sind chinesische Abgaben egal. Bei der Einfuhr von Waren (an der Grenze) wird Einfuhrumsatzsteuer fällig. Diese USt wird zwar vom Zoll erhoben ist jedoch ebenso - i. R. d. § 15 UStG abzugsfähig.

Generell wichtig für einen Vorsteuerabzug (egal ob Inlandsumsatz oder Einfuhr-USt): Der Umsatz mus für das Unternehmen eines USt-rechtlichen Unternehmers ausgeführt worden sein. Bei Privatgeschäften ist ein VoSt-Abzug nicht möglich.

Einfuhrzölle haben mit der USt nichts zu tun und können nie als VoSt abgezogen werden.