Ich will die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen, wie läuft das mit der Berechnung, wenn ich auch Fahrtkosten bekommen habe?

2 Antworten

"Dann darf ich von den 3.997,83 € noch den Freibetrag von 2.400 € abziehen?"

Wenn du sonst keine Betriebsausgaben hast, dann ist das so. Ansonsten sind selbstverständlich die übrigen Betriebsausgaben ebenfalls abziehbar.

Also Betriebseinnahmen: 5.155,03 minus Betriebsausgaben 1.157,20 minus weitere BA = Gewinn, davon ab 2.400.

Was verbleibt unterliegt eventuell noch der Härtefallregelung des § 46(3) EStG/§ 70 EStDV.

Nach dem Lesen von Mikkeys Antwort eine Korrektur:

Die Rechnung lautet zutreffend:

Einnahmen 5.155 minsu Freibetrag 2.400 = 2.755, davon ab Betriebsausgaben 1.157 plus eventuell weitere, allerdings höchstens insgesamt (hier) 2.755.

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@EnnoWarMal

Jetzt bin ich total verwirrt. Das Schlimme ist das ein Steuerberater so und einer so sagt ?

Also wäre die Rechnung:

5.155,03 € (Einnahmen) 

- 2.400,00 € (Freibetrag) 

- 1.157,00 € (Fahrtkosten) 

= 1.598,03 € (zu versteuern)

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@Bedde1989

Nein.

Mikkey hat recht, nicht ich. Ich hab es in seiner Antwort begründet.

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Ich fürchte, da bist Du auf dem Holzweg (Irrtum meinerseits aber nicht ausgeschlossen):

Der §3 Nr. 26 EStG sagt:

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Euro im Jahr.

2 Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;

Die Rechnung wäre damit: 5155€ abzgl. 2400€ ergibt 2755€. Diese sind zu versteuern. Nach Satz 2 Überschreiten Deine Werbungskosten nicht die 2400€, werden also nicht abgezogen.

"Nach Satz 2 Überschreiten Deine Werbungskosten nicht die 2400€, werden also nicht abgezogen."

Nochmal lesen: Nicht die Betriebsausgaben (nicht Werbungskosten) müssen 2.400,00 überschreiten, sondern sie sind nur abzugsfähig bis auf 2.400 Euro Einkünfte herunter.

Das ist, damit man auf diese Weise nicht ins Minus kommt. Denn der Freibetrag ist von den Einnahmen abzuziehen. Kämen dann noch WK/BA runter, wären wir im Minus und das soll nicht sein.

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@EnnoWarMal

Also nochmal lesen: ...nur insoweit ... abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen

Sicher wirst Du die Konstellation schon mal gehabt haben, aber der obige Satzteil sagt mir:

..., als sie (die Ausgaben/Kosten) den Betrag der steuerfreien Einnahmen (also 2400€) übersteigen.

Damit würden Einnahmen von 5000, Kosten von 3000 die Rechnung ergeben:

5000 - 2400 - (3000-2400) = 2000

Allerdings steht mir zum Verständnis des Gelesenen ausschließlich Logik zur Verfügung, die nicht von irgendwelcher steuerlichen Vorbildung getrübt ist ;-).

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@Mikkey

Ich glaube, du hast doch recht.

LStR 3. 26 (9) Satz 1:

"Ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben,... ist nur dann möglich, wenn die Einnahmenaus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen."

Die Logik, die dahintersteckt, befindet sich in § 3c EStG. Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen können nicht steuermindernd angesetzt werden.

Da die steuerfreien Einnahmen hier aber bis 2.400 reichen, sind auch Ausgaben bis 2.400 Euro nicht abzugsfähig.

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