Übertragung Miteigentumsanteil an der gemeinsamen Immobilie?

4 Antworten

https://dejure.org/gesetze/BGB/928.html

Der Notar zitiert nur die vorgenannte Vorschrift.

Ich bin mir sicher, daß Du den Begriff "Verzicht" nicht in seiner rechtlichen Tragweite verstanden hast und darauf macht der Notar aufmerksam.

Bei der vom Notar vorgeschlagenen Lösung kann es ein Aneignungsrecht des Fiskus nicht geben.

Die Missverständlichkeit des Begriffs "Verzicht" hatte ich schon geahnt... Aber was bedeutet denn sein Vorschlag auf Deutsch? Dass meine ehemalige Partnerin aus dem Grundbuch ausgetragen wird und gut ist?

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@Bayliner1611

Der Notar schlägt eine Übertragung des Miteigentumsanteils vor die man letztendlich wohl als Verkauf ansehen muss. Die erfolgt nämlich nicht unentgeltlich, sondern gegen Übernahme der hälftigen Kreditbelastungen.

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Bayliner

Was wünschen die Vertragsparteien?

Es geht um die Übertragung des belasteten Miteigentumsanteils von Frau Hofmann auf den Miteigentümer und die Freistellung von Frau Hoffmann aus der persönlichen Haftung als Gesamtschuldnerin.

  1. Es handelt also nicht um den Verzicht oder die Aufgabe des Miteigentums, sonst hätte nämlich der Fiskus das Recht auf Aneignung (§ 928 BGB). Das ist aber hier nicht gewollt.
  2. Der Mann soll Frau Hofmann von der persönlichen Haftung der Forderung des Grundpfandrechtsgläubigers freistellen. Das kann zwar im Innenverhältnis zwischen den Vertragschließenden vereinbart werden, hindert jedoch den Gläubiger nicht daran, im Falle der Zahlungseinstellung in das persönliche Vermögen von Frau Hoffmann zu vollstrecken. Vielleicht gelingt es, bereits jetzt die Schuldhaftentlassung von Frau Hoffmann zu erreichen.
  3. Aufgrund der Abtretung der Rückgewährsansprüche gehen die Rechte auf Löschung, Abtretung oder Verzicht der Grundschuld auf den Mann (Alleineigentümer) über. Dagegen ist nichts einzuwenden.
Woher ich das weiß:Berufserfahrung
  1. Habe verstanden, dass die Begrifflichkeit falsch gewählt wurde.
  2. Das ist mir bzw uns bewusst. Der Plan ist bzw war, dass ich sämtliche Kosten übernehme und sie aus dem Grundbuch gestrichen wird, damit ich das auch tatsächlich nur für die Kids und mich zukünftig bewerkstellige. Dass sie von den finanzierenden Banken belangt werden könnte, wenn ich nicht zahlen sollte, ist ihr bewusst, aber soweit vertraut sie mir.
  3. Was bedeutet das auf "Deutsch"? Wie funktioniert das? Welche Kosten und Gebühren kommen da auf uns bzw mich zu?

Vielen Dank im Voraus!

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@Bayliner1611

P.S. Die Banken lassen Sie vorläufig definitiv nicht aus den Krediten raus... Das wurde bereits geklärt. Das kann ich erst bei Umschuldung erledigen...

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@Bayliner1611

Baylinder:

1) Vermutlich.

2) Der Hinweis erfolgte vorsorglich. Bei einwandfreier Bonität des (späteren) Alleineigentümers besteht durchaus die Möglichkeit der vorzeitigen Schuldhaftentlassung der Frau durch die Bank.

3) Ist der Sicherungszweck endgültig entfallen, z. B. nach Vollbefriedigung der Bank, muss sie, die Bank, die Grundschuld zurückgewähren. Dies erfolgt in aller Regel durch eine Löschungsbewilligung. Der Eigentümer beantragt danach die Berichtigung des Grundbuchs. Die Kosten sind unbedeutend.

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@Franzl0503

Ich möchte nicht nerven, aber das ist mir noch zu unverständlich...

  1. Haken ran
  2. Wurde geprüft... Ist nicht möglich, da es für mich schon einen ziemlichen Kraftakt darstellt - zumindest vorübergehend. Zumindest was das Hauptdarlehen anbelangt. Die Banken wären ja auch schön blöde auf die zusätzliche Sicherung zu verzichten.
  3. Das bedeutet genau was? Ich bediene alle Kredite etc, aber die Ex kommt vorläufig nicht aus der Schuldhaft gegenüber den Banken raus. Das steht erstmal fest. Wie kann man das nun darstellen, dass sie nach erfolgter Tilgung durch mich, keine Ansprüche geltend machen kann?
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@Bayliner1611

Bayliner:

Letzter Kommentar

Es müsste doch ein Einfaches sein, alle Belege und Kontoauszüge sicher aufzubewahren, um jederzeit den Nachweis der Direktzahlung an die Bank erbringen zu können.

Im übrigen ist Gegenstand des notariellen Vertrags insbesondere auch die Erfüllungsübernahme der Gläubigerforderung im Innenverhältnis (die Ex haftet der Bank gegenüber uneingeschränkt weiter).

Die Zweckbestimmungserklärung, auch Sicherungsabrede oder Zweck-vereinbarung genannt, regelt, welche Verbindlichkeiten die Grundschuld sichert.

Die gängigen Formulare der Kreditinstitute sehen sog. weite Zweckvereinbarungen vor, des Inhalts, dass die Grundschuld alle, auch künftige Verbindlichkeiten der Schuldner, auch solche der Ex, absichert.

Diese Erklärung gilt auch nach der Umschreibung des Miteigentumsanteils unverändert fort. Die Wirkung erläutert der Notar.

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@Franzl0503

Diese Schachtelsätze versteht kein Mensch. Wenn Sie das nicht in einfachen, selbst gebildeten Sätzen darstellen können, helfen Sie niemandem weiter!

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Versteht kein Mensch. Kann aber daran liegen, dass der Notar, der ja logischerweise keine Ahnung vom Steuerrecht hat, hier ein Problembewusstsein entwickelt hat.

Er hat also richtig erkannt, dass eine Schenkung, die hier ja nur in gemischter Form, stattfinden kann, Probleme erzeugt, die er aber selbst nicht differenziert benennen kann.

Ich würde daher zu jemandem gehen, der etwas von Steuern versteht und in Steuersachen auch beraten darf. Es gibt Leute, die extra dafür ausgebildet sind.

Was der Notar im weiteren vorschlägt, ist ein Verkauf des Miteigentumanteils.

Danke, allerdings bin ich genauso schlau wie vorher...

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Vertrauen hin, vertrauen her. Wenn Fr. H. für die Bank immer noch haftbar bleibt, weshalb sollte Sie dann Ihr Eigentum an dem besicherten Objekt aufgeben?

Weil auch ihr daran gelegen ist, dass ihre Kinder ihr Zuhause nicht verlieren und dies zwischen uns so abgesprochen ist. Es geht jetzt nur darum wie man das möglichst kostengünstig für die Zukunft festhält.

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