Tochter zieht ein, darf vermieter von ihr Miete verlangen?

Wie groß ist die Wohnung? Wohnen noch andere Leute mit in der Wohnung?

Die Wohnung ist ca. 70 quadratmeter groß und es lebt nur meine Tochter und ich in dieser Wohnung

2 Antworten

Ja, das ist ein totaler Bluff. Ich würde es fast schon als Betrugsversuch bezeichnen. Selbstverständlich darf deine Tochter bei dir einziehen, ohne dass sich am Mietvertrag und der Miete etwas ändert. Du brauchst dafür auch keine Genehmigung des Vermieters, musst es ihm aber mitteilen. NK werden sich natürlich Verbrauchs- bzw personenbezogenen erhöhen. Aber auf keinen Fall solltet ihr eine Änderung des Mietvertrages oder ähnliches akzeptieren bzw unterschreiben.

https://www.promietrecht.de/Mitbewohner/Familienmitglieder/Familienmitglied-Aufnahme-Einzug-in-Mietwohnung-Erlaubnis-E1433.htm#:~:text=Nahe%20Familienangeh%C3%B6rige%20d%C3%BCrfen%20Mieter%20auch,einschlie%C3%9Flich%20Adoptivkinder%20und%20Stiefkinder).

Achja.. noch ein kleiner Nachtrag. Du bist und bleibst in diesen Fall Mieter, nicht deine Tochter. Sprich von ihr hat der Vermieter gar nichts zu verlangen, er hat schlicht und einfach kein Vertragsverhältnis mit ihr

Vielen lieben dank, ich hab selber versucht mich im Internet schlau zu machen aber nichts gefunden, dein Artikel hilft mir sehr :)

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@Dahlya

Wie schon gesagt, wichtig ist dass deine Tochter kein Mieter wird. Sie zieht bei dir ein, du teilst das deinem Vermieter schriftlich mit und fertig.

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@Dahlya

und Kaution wird auch nicht fällig.
Nebenkosten ist klar, da kann er nun statt für eine für zwei Personen rechnen, alles andere ist Blödsinn.

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genau. So sehe ich das auch.

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Der Vermieter will einen "Untermietszuschlag" berechnen. Der kann z.B. bis 25 % betragen. Das kann er dann, wenn die Wohnung an andere Leute untervermietet werden. Das kann er aber nicht, wenn man ein Familienmitglied oder einen Lebensgefährten in die Wohnung aufnehmen will. Das ist kein Fall der Untermiete. Hier steht was dazu: Untermietzuschlag - Wann ist dieser zulässig und angemessen? (juraforum.de)

Maßgebliche Norm ist der § 553 BGB - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

Familienangehörige darf man in die Wohnung aufnehmen. Wenn die Wohnung dann nicht überbelegt ist, dann muss der Vermieter zustimmen.

Der Vermieter kann ausnahmsweise eine Mieterhöhung verlangen, wenn die Abnutzung der Wohnung dadurch wesentlich größer wäre. (§553 Absatz 2 BGB). Dazu muss aber der Vermieter nachweisen, dass diese Mieterhöhung angemessen ist. Natürlich kann er auch höhere Nebenkosten abrechnen, wenn die weitere Person nachweisbar zu höheren Kosten führt. Eine Mieterhöhung, nur weil ein Familienangehöriger in eine angemessen große Wohnung einzieht, wird aber von den Gerichten in der Regel abgelehnt.

Ich würde also diese Mieterhöhung ablehnen. Nur höhere Vorauszahlungen bei den Nebenkosten ist angemessen. Der Vermieter soll darlegen, wie er die höhere Abnützung, die 25 % der Mieter ausmacht, begründen will - vor Gericht müsste er das auch nachvollziehbar begründen.

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