Stiefvater Unterhaltspflichtig?

4 Antworten

Ein Stiefvater ist nur dann Unterhalt schuldig, wenn das Kind mit ihm gemeinsam in einem Haushalt lebt und der Kindesvater keinen Unterhalt leistet.

Wenn das Stiefkind in einer Einrichtung lebt ist er diesem nicht zum Unterhalt verpflichtet. Dann sind beide leiblichen Elternteile zum Unterhalt verpflichtet.

Als Stiefmutter oder Stiefvater sind Sie rechtlich nicht verpflichtet, für den Unterhalt Ihres Stiefkindes zu sorgen. Da Sie sich wie Fremde gegenüberstehen, besteht keine Unterhaltspflicht. Ihr Stiefkind kann auch dann keinen Unterhalt fordern, wenn Sie ein sehr hohes Einkommen haben oder das Stiefkind dauerhaft in Ihrem Haushalt lebt.Im Lebensalltag dürfte es aber so sein, dass Sie als Stiefelternteil Ihr Stiefkind über Ihren Beitrag zum Familienunterhalt mit unterhalten. In der Regel werden Sie sich mit Ihrem Partner, der ein Kind mit in die Ehe einbringt, regelmäßig ausdrücklich oder stillschweigend darauf verständigen, dass der Unterhaltsbeitrag zum Familienunterhalt auch die Bedürfnisse des Stiefkindes mitumfasst. Allerdings lässt sich allein durch die faktische Übernahme der Mitversorgung des Kindes nicht ohne weiteres auf eine vertragliche Verpflichtung schließen, dass Sie das Kind auch künftig bedingungslos unterhalten werden (OLG Nürnberg FamRZ 1965, 217).

Das, was Sie für Ihr Stiefkind ausgeben, könnten Sie zumindest theoretisch von Ihrem Ehepartner als leiblicher Elternteil zurückverlangen. Dieser Fall könnte dann in Betracht kommen, wenn der andere leibliche Elternteil, der gegenüber seinem Kind unterhaltspflichtig ist, keinen Unterhalt zahlt, obwohl er/sie Unterhalt zahlen müsste.

Nein, es sei denn, es liegt eine Adoption vor.

Der leibliche Vater, es sei denn, der Stiefvater hat das Kind adoptiert.