Steuern nachzahlen nach Rückzug von CH nach D?

2 Antworten

Dieses Doppelbesteuerungsabkommen habe ich versucht zu verstehen.

Wozu? Das ist doch kein Doppelbesteuerungsfall.

Hier greift die Zuzugsbesteuerung mit der Folge, dass die in der Schweiz erzielten Einkünfte dem Progressionsvorbehalt unterliegen. § 2 (7) Satz 3 EStG mit weiteren Verweisen.

In der Schweiz dürfte dasselbe Problem bestehen, dort allerdings heißt es dann Wegzugsbesteuerung.

Im Ergebnis richtig, aber der von Ihnen zitierte Satz 3 ist völlig fehl am Platz in diesen Fall, es liegt keine beschränkte Steuerpflicht vor.

Hier ist § 2 Abs. 7 Satz 1 und 2 i.V.m. § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG maßgeblich.

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Die in der Schweiz erzielten Einkünfte unterliegen im Jahr des Zuzugs nach Deutschland dem Progressionsvorbehalt.

Das erhöht den Steuertarif, der auf die deutschen Einkünfte entfällt.

Somit kann es durchaus zu einer Nachzahlung kommen.

Ich versuche das gerade zu verstehen -heißt das, man legt bei mir einen höheren Steuersatz an, weil man das in der Schweiz verdiente Geld für Deutschland einberechnet & ich damit für Deutschland rein theoretisch gut verdient habe und dementsprechend zu wenig Steuern gezahlt habe?
So?

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@EmmJa

so ähnlich jedenfalls.

Die Einkommensteuer ist nunmal eine Jahressteuer, alle Einkünfte des Jahres sind zu berücksichtigen. Und damit auch die ausländischen. Und diese unterliegen hier "nur" dem Progressionsvorbehalt.

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Danke nochmal für die Antwort. Auch wenn sie frustrierend ist, weil ich das Geld ja bereits versteuert hatte usw. Aber damit muss ich Dich ja nicht bejammern.

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