Steuerliche Zuordnung von Wertpapiergeschäften am Ultimo eines Jahres?
Hier ist die ursprüngliche Frage, in der dieser Punkt auftauchte: http://www.finanzfrage.net/frage/verlustvortrag-von-vor-2009-noch-nutzen-und-alles-verkaufen
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Wenn am Ultimo eines Jahres (z.B. 30.12.2013) ein Wertpapergeschäft getätigt wird (ein Kauf oder Verkauf), welchem steuerlichen Veranlagungszeitraum sind dann Gewinne und Verluste aus diesem Geschäft zuzuordnen?
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Gibt es dabei einen Unterschied zwischen Aktien und anderen Wertpapieren?
Ich bitte nicht einfach um Antworten, die eine unbegründete Meinung ausdrücken, sondern um klare, nachprüfbare Belege für die jeweilige Aussage.
3 Antworten
§ 11 EStG regelt das bei Überschußeinkünften (Also auch Kapitalvermögen). Da geht es ganz einfach nach dem Zuflussprinzip.
Zugeflossen ist, wenn der Empfänger verfügen kann.
Somit Gutschrift auf dem Konto.
Das führt m. E. zwar zu einem ungewünschten Ergebnis, wenn ein Verkaufsauftrag am 30. 12. erteilt und auch ausgeführt wird, aber erst am 02. 01. auf dem Kontoauszug des StPfl. erscheint, dann auch erst dem Jahr zugerechnet wird. Aber ich habe nichts gefunden, was zu einer anderen Betrachtung kommen läßt. Eine andere Zurechnung läßt § 11 EStG nur bei laufend wiederkehrenden Einnahmen zu.
Warten wir mal ab, was EnnoBecker noch beitragen kann.
Das bedeutet also: Verkauf am 30.12.2013 (Ultimo), Valuta 02.01.2014 (oder später), also steuerlich 2014 zuzuordnen.
Und Du siehst keinen Unterschied zwischen Aktien und anderen Wertpapieren (z.B. Fonds)?
Aber ich habe nichts gefunden, was zu einer anderen Betrachtung kommen läßt
Der BFH schon:
"Durch ein privates Veräußerungsgeschäft veranlasste Werbungskosten sind – abweichend vom Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG – in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem der Verkaufserlös zufließt" (>BFH vom 17.7.1991 – BStBl 1991 II S. 916).
Und Du siehst keinen Unterschied zwischen Aktien und anderen Wertpapieren (z.B. Fonds)?
Nö. Die Regelung ist doch für Wertpapiere aus dem 23 in den 20 (2) gewandert.
Gut, damit ist es auch korrekt, daß die FFB eine Jahresschlußsteuerverprobung am 27.12. durchführt, da ja alle Geschäfte mit Verrechnung danach bereits dem Veranlagungszeitraum 2014 zugehören.
Aber Zeitpunkt des Verkaufs ist doch der Zeitpunkt in dem die Aktien den Besitzer wechseln. Der Zufluss des Verkaufspreises ist dann doch nur noch die Folge.
Hast Du evtl noch eine zusätzliche Fundstelle EnnoBecker?
Hast Du evtl noch eine zusätzliche Fundstelle EnnoBecker?
Nach meinem Verständnis gilt für den Verkauf selbst der § 11 und damit als im neuen Jahr ausgeführt. Denn wenn ich einen Verkaufs-Vertrag im Juni mache und darin steht: "Zahl mir das im März", dann habe ich im März verkauft.
Aber irgendwas ist da noch unrund, es fühlt sich nicht richtig an. Schließlich habe ich im Juni doch eine Forderung statt des Geldes und über das WP kann ich nicht mehr verfügen, das habe ich ja schon verpflichtend veräußert.
So meine beiden Ansätze. Kannst du mal mit drauf rumdenken?
Der Ausschluss des § 11 bezieht sich auf eventuell später eintretende Änderungen im Veräußerungsgewinn.
OK, nun wird es ein Bild. Ich hatte aus den Ausführungen entnommen, dass Du den § 11 völlig rauslässt und dadurch passte es für mich nicht.
Schon klar. dann sind wir uns soweit einig.
Trotzdem hätte ich gern noch ein Statement von dir zum Zeitpunkt der Veräußerung.
Verpflichtungsgeschäft oder Erfüllung?
bürgerlich rechtlich klar, Verpflichtungsgeschäft.
Für die steuerliche Rechnung gilt aus meiner Sicht das Zuflussprinzip.
Wir würden doch nicht diskutieren, wenn wir im Bereich einer normalen E-Ü-Rechnugn wären. Der Steuerberater, der den Abschluss Anfang Dezember abliefert und sein Geld Mitte Januar bekommt.
FÜr mich ist der Punkt einfach bei diesen Aktiengeschäften, Auftrag an einem Tag, es wird sofort ausgeführt (binnen Stunden), aber die Buchung erfolgt am folgenden Arbeitstag udn das ist in diesem Extremfall eben der 02. 01. (keine Verrechnung mit Altverlausten mehr, statt 31. 12. Verrechnung möglich.
So sehe ich das auch. Buying Power ist nur ein kleiner Trick der Banken, sicher zu erwartende Einkünfte bzw. Zahlungen bereits zu verrechnen und Überschüsse ggf. verfügbar zu machen. Gutschriften mit Valuta +2 oder +3 lassen im Prinzip die Verfügung zu, würden im Fall einer Überweisung eigentlich Überziehungszinsen auslösen, wenn das Konto dadurch zwar buchungsmäßig noch im Plus ist, valutamäßig aber nicht.
Damit würde ich auch nach dem Zuflußprinzip des §11 EStG sehen, daß mit erfolgtem Settlement das Geschäft erfolgt, d.h. ein Trade am 30.12. eigentlich dem Folgejahr steuerlich zuzuordnen ist.
Für Die Berechnung von Spekulationsfristen galt früher der Ordertag als Stichtag, d.h. das ist etwas anderes.
Mal sehen, was unsere Steuerexperten hier noch einbringen :-)
Damit würde ich auch nach dem Zuflußprinzip des §11 EStG sehen, daß mit erfolgtem Settlement das Geschäft erfolgt, d.h. ein Trade am 30.12. eigentlich dem Folgejahr steuerlich zuzuordnen ist.
Siehe meine Antwort auf wfwbinder. § 11 ist nicht anwendbar.
Hier erfolgt der Verkauf im neuen Jahr, weil der Erlös erst am 2. Januar zufließt. Mit § 11 hat das aber nichts zu tun.
Ich habe nicht nur spaßeshalber ein paar deutsche Aktien am 30.12. mittags mit Gewinn verkauft und die Abrechnung am 31.12.13 erhalten. Die Bank schreibt den Verkaufserlös mit Wertstellung 02.01.2014 gut. Die angefallene Kapitalertragsteuer und der Soli wurden in die Steuerrechnung 2013 übernommen! Das war auch mein Ziel.
Im Ergebnis kann ich also die Antwort von meyerhofer bestätigen.
Da ich im Moment nicht die Ausführungsbestimmungen/Finanzverwaltungsvorschriften zu § 11 EStG gefunden habe, habe ich am Montag drei Broker angerufen. Alle haben mir bestätigt, dass die Kapitalertragssteuer in 2013 verbucht wird, da der Verkaufstag gelten würde. Das wollte ich nun genau wissen und habe daraufhin bei zwei Banken jeweils eine Position am Montag 30.12 verkauft. Am 31. hatte ich jeweils die Abrechnung und ich konnte auch den zugeflossenen Betrag auf mein RefKonto überweisen. -Valuta ist angegeben: 2.1. aber die einbehaltene Steuer wurde für 2013 bestätigt.
Möglich ist, dass für die Einbehaltung der Kapitalertragssteuer andere Kriterien/Bestimmungen gelten . -Der Finanzdschungel ist undurchdringbar -
Vielleicht kann ein kundiger Finanzbeamter/Berater Aufklärung leisten.
§ 11 ist bei Veräußerungsgeschäften nicht anwendbar. Das steuerliche Ereignis "Veräußerungsgewinn/-verlust" tritt zum Zeitpunkt des Verkaufs ein. Spätere Preiskorrekturen oder anfallende Werbungskosten sind ein rückwirkendes Ereignis iSd § 175 AO.
In deinem Beispiel findet der Verkauf am 2. Januar statt.