Steuerliche Behandlung ausländischer Altersrenten
Abhängig vom Rentenbeginn werden Altersrenten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung mit mindestens 50% ihres Betrages zum steuerpflichtigen Einkommen gezählt. Lebenslängliche Renten aus einer privaten Rentenversicherung, die ab dem 65. Lebensjahr gezahlt werden, dagegen nur mit dem Ertragsanteil von 18%.
Mit welchem %-Satz werden aber ausländische Altersrenten zu den sonstigen Einkünften gezählt, wenn ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger jahrelang in der Schweiz gearbeitet hat und dort über seinen Arbeitgeber zwei gesetzlich vorgeschriebene Rentenversicherungen
- eine umlagefinanzierte allgemeine gesetzliche Rentenversicherung - AHV-CH und
- eine - für Arbeitnehmer oberhalb einer Einkommensgrenze – kapitalgedeckte, steuerlich geförderte, gesetzliche betriebliche Altersvorsorge - berufliche Vorsorge - (BVG)
abschließen musste?
Ist meine Vermutung richtig, dass dies in beiden Fällen nur zu 18% geschieht, weil der Begriff „gesetzlich“ im Steuerrecht nur die deutschen Gesetze meinen kann? Oder meint „gesetzlich“, dass es irgendwo in der Welt – egal ob in der Schweiz, in Somalia oder auf Samoa – ein den deutschen Vorschriften entsprechendes Rentenversicherungsgesetz gibt?
Dann wäre ja bei Definition von „gesetzlich“ gar nichts mehr überschaubar.
1 Antwort

Es gilt der § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa ESTG
Für seine Anwendung ist eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht vorzunehmen. Vergleichbarkeit der Altersrenten ist dann anzunehmen, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, d.h. nach Motivation und Funktion gleichwertig ist. Da eine völlige Identität kaum denkbar ist, muss sich diese Beurteilung notwendigerweise auf bestimmte Eigenschaften beider Leistungsarten beschränken und andere als unwesentlich für den Vergleich ausscheiden (BFH-Urteil X R 37/08 vom 14.7.2010, BFH/NV 2010, 2172).
Maßgebliche Strukturelemente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind, dass zu erbringende Beitragszahlungen auf einer gesetzlichen Anordnung beruhen, die Versicherung für den betroffenen Personenkreis obligatorisch ist und die Leistungen als Leistungen öffentlich-rechtlicher Art zu erbringen sind (BFH-Beschluss X B 142/09 vom 25.3.2010, BFH/NV 2010).
Die Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) und die Schweizer Pensionskassen erfüllen diese Merkmale (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10.03.2010, 14 K 4048/08, EFG 2010, 1213).

Nicht die Antwort ist falsch, sondern der Sachverhalt ist ein anderer.
Mit den von Tritur genannten Rentenarten kann ich begrifflich nichts anfangen.Ich muss daher unterstellen, dass es sich um Renten handelt, die in Artikel 19 (1) des DBA behandelt werden.
Verstehe ich das richtig, diese Renten sind in Deutschland genau so zu versteuern wie ganz normale BFA-Renten?
Ist die Antwort von EnnoBecker
also falsch??