Steuerklassenwechsel vor und nach Schwangerschaft sinnvoll?

2 Antworten

Hallo,

Dein Ehemann und Du habt etwa das gleiche Arbeitseinkommen. Eure Lohnsteuerklassen sind damit ideal ausgewählt.

Wenn das Wohl von der Mutter durch Schwangerschaftskomplikationen und dem ungeborenen Kind in Gefahr ist und dies so im Attest steht, ist es egal wie lange vor dem Mutterschutz das Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde. Eine Lohnfortzahlung ist zu 100% gesichert.

Die Frage nach der Lohnsteuerklassenkombination vor dem Bezug von Elterngeld kannst Du hier sehr gut nachlesen:

https://www.test.de/Steuerklasse-wechseln-Ein-Riesenplus-beim-Elterngeld-4577976-0/

Das Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EstG. Aus diesem Grund wäre es sinnvoll die Steuerklasse 5 für Dich zu wählen, nach Beginn des Bezuges von Elterngeld, und die Steuerklasse 3 für Deinen Ehemann mit Lohnsteuerpflichtigen Einkommen.

Alles Gute für Eure Familie & Herzliche Grüße

Sebastian

Danke. Also so wie ich dachte, erst ich 3 und er 5 und während Elterngeldbezug dann andersrum, da ich ja nur 600€ pro Monat bekomme? Und wir müssen dann trotzdem nicht wegen Progression zurückzahlen? In dem Link stand davon ja leider nichts. Ich kenne diese ganzen seiten, aber nirgends wird man ordentlich über den Progressionsvorbehalt informiert. Deshalb stellte ich die Frage.

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Herzlichen Dank für Deine Rückfrage. Einen Moment. Ich sehe mir die Gesetzgebung über das Elterngeld nochmal genau durch. 

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@Rentner1978

Oh sehr freundlich :)

Ich blicke da so gar nicht durch. Das einzige, was ich nun ziemlich sicher weiß, ist, dass wir im moment bei 4/4 bleiben sollten. Aber was dann, während der Elternzeit? Nehme ich die 5, müssen wir wahrscheinlich am Jahresende viel nachzahlen. Vielleicht ist es letztendlich sogar egal.

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Dein Ehemann zahlt über das ganze Kalenderjahr Lohnsteuer als Vorauszahlung auf die gesamte Einkommenssteuer. Steuern, also auch Einkommenssteuer, muss Du ja von Deinem Elterngeld nicht abführen. Der Begriff des Progressionsvorbehalt besagt, dass Einkommen eines Jahres, zum Beispiel 30.000 Euro und damit wären 2.642 Euro Steuern fällig, durchschnittlicher Steuersatz = 8,8 Prozent abzüglich der Vorauszahlungen durch die Lohnsteuer.

Nun berechnen wir beispielhaft, dass die Ehefrau 14.000 Euro Elterngeld und Mutterschaftsgeld im gleichen Kalenderjahr erhalten hat.

Die Berechnung würde jetzt so aussehen:

Das Einkommen des Ehemann wird in Höhe von 30.000 € versteuert. Das Einkommen der Ehefrau führt ausschließlich zu einem höheren Steuersatz auf die Einkünfte des Ehemann. Dann nicht mehr 8,8 % = 2.642 €, sondern 14,36 % = 4.309 €.

Dies soweit zum Thema der Auswirkungen des Progressionsvorbehalt.

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Hallo,

der Gesetzgeber hat die strenge Regel festgeschrieben, dass ein Lohnsteuerklassenwechsel mit Auswirkung auf die Leistungshöhe des Elterngeld 7 Monate vor der Geburt stattfinden muss.

"Durch die strenge Regelung, dass der Steuerklassenwechsel mindestens 7 Monate vor der Geburt erfolgen muss, bleibt Eltern wenig Zeit, denn der Wechsel der Steuerklasse wird erst im auf den Wechsel folgenden Monat wirksam. Daher heißt es für werdende Eltern: Sie sollten frühzeitig ihre Einkommensverhältnisse überprüfen und zum Finanzamt gehen."

Jetzt kommt es auf den voraussichtlichen Geburtstermin an, ob die Zeit für den Lohnsteuerklassenwechsel von 7 Monaten noch vorhanden ist.

Das Elterngeld wird auf Grundlage des Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt berechnet.Wechselt der Partner, der das Elterngeld bezieht, vor der Geburt in die Steuerklasse III, fällt die Zahlung erheblich höher aus. 

Das sich das Elterngeld aus dem letzten Nettoeinkommen und nicht Bruttoeinkommen berechnet war von mir zunächst nicht bedacht worden. Ich bitte um Entschuldigung.

Der Wechsel muss spätestens 7 Monate vor dem Geburtstermin erfolgen und wird erst im Monat nach der Antragsstellung wirksam.

Durch den teilweisen Verzicht auf den Mutterschutz vor der Geburt kann ein versäumter Termin zum Steuerklassenwechsel ausgeglichen werden.Die Ausklammerung des Mutterschutzes kann auf Antrag das höhere Elterngeld sichern.

Nach der Geburt können die Steuerklassen wieder zurück gewechselt werden. Dieser Wechsel hat keinen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes mehr.

Zusammenfassend: Ein Lohnsteuerklassenwechsel kann Vorteile bringen, leider muss der Wechsel bereits 7 Monate vor der Entbindung erfolgen.

Alles Gute für Eure Familie & Herzliche Grüße

Sebastian

Das Elterngeld wird aus dem Nettoeinkommen berechnet, dass heißt die Lohnsteuerklasse drei, welche Dein Nettoeinkommen erhöht, wäre auszuwälen um Deinen Elterngeldanspruch zu erhöhen. Bei Lohnsteuerklasse fünf würde Dein Nettoeinkommen sinken und dann auch Dein Elterngeldanspruch vermindert werden.

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Danke dir. Ich bin erst in der 6. Woche. Entbindungstermin wäre 26.5.18.. nur leider haben wir dieses Jahr im März bereits die Steuerklassen gewechselt und das ist ja nur ein mal pro Jahr möglich. Nun werden wir wahrscheinlich einfach bei 4/4 auch nach der Geburt bleiben. Dann müssen wir am Jahresende wenigstens nicht viel nachzahlen :)

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Ich habe nochmal im Einkommenssteuergesetz nach gesehen.

Ein Steuerklassenwechsel ist im Laufe des Kalenderjahres grundsätzlich nur einmal zulässig. Ein zweiter und weiterer Steuerklassenwechsel ist jedoch dann möglich:

Wenn ein/e Ehegatte/Lebenspartner/in keine Einkünfte mehr aus nichtselbständiger Tätigkeit bezieht (z.B. bei Arbeitslosigkeit, Erziehungsurlaub, Rente, Selbstständigkeit) oder wenn erneut wieder Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bezogen werden (wenn z. B. nach Arbeitslosigkeit, Erziehungsurlaub, Rente, Selbstständigkeit wieder ein Dienstverhältnis aufgenommen wird) oder wenn ein/e Ehegatte/Lebenspartner/in verstirbt oder wenn eine dauernde Trennung vorliegt oder wenn der vorherige Steuerklassenwechsel auf Grund der Eheschließung/Begründung einer Lebenspartnerschaft oder wegen Zuzugs aus dem Ausland beantragt wurde oderwenn der vorherige Steuerklassenwechsel zum 1. Januar eines Jahres auf Grund eines Antrags aus dem abgelaufenen Kalenderjahr erfolgte.

Der Steuerklassenwechsel wird zum 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats, spätestens jedoch bis zum 30. November des laufenden Jahres berücksichtigt.

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Vielleicht trifft einer der Ausnahmetatbestände für einen zweiten Lohnsteuerwechsel auf Eure Situation zu.

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