Steuerfestsetzung nach §165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufig - Was bedeutet das?

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Hallo,

der § 165 Abs. 1 S. 2 AO, welcher auf fast jedem Einkommensteuerbescheid zu finden ist, wird auch vereinfacht "allgemeine Vorläufigkeit" genannt. Das ist der von EnnoWarMal genannte Katalog, welcher auf den Folgeseiten des Bescheids unter "Erläuterungen" aufgeführt ist ("...Der Bescheid ist vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages...." usw.).

Die Vorschrift dient dazu, Steuerbescheide rückwirkend über längere Zeit punktuell ändern zu können, also z.B. weil der Soli nicht verfassungsgemäß ist.

Der § 165 Abs. 1 S. 1 AO bezeichnet eine Vorläufigkeit, die das Finanzamt im Einzelfall von sich aus "setzt", z.B. weil die Gewinnerzielungsabsicht einzelner Einkünfte noch nicht abschließend beurteilt werden kann. Dies muss (eigentlich) in den Erläuterungen begründet sein. Ist aber lt. Fragestellung nicht auf dem Bescheid drauf.

Also keine Sorge.

Übrigens: Mit nicht erklärten Einkünften hat der § 165 AO an sich nichts zu tun, die wird man im Zweifel über § 173 AO schon mal bis zu 13 Jahre zurück noch erfassen wollen.

MfG
-Valeskix

Es stehen noch Gerichtsverfahren bei obersten Gerichten an, die sind noch nicht entschieden.

Sollte die Entscheidung zu deinen Gunsten ausfallen wird dein Steuerbescheid automatisch geändert.

§ 165 AO ist eine Vorschrift, die die punktuelle Änderung von Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen auch außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens zulässt.

Zu unterscheiden sind zwei Fälle:

  1. Es gibt einen laufend aktualisierten Vorläufigkeitskatalog. Der wird vom BMF je nach Bedarf heraugegeben und ist von den Finanzämtern so zu verwenden. Die Finanzämter schreiben dann den kompletten Katalog in den Erläuterungsteil rein. Vorteil: Wenn davon ein Punkt auf dich zutrifft, musst du nicht Einspruch einlegen und dein Rechtsschutzbedürfnis bleibt gewahrt. Diese Fälle betreffen di8e großen, noch laufenden Verfahren. Nach Abschluss des Verfahrens werden diese Eintragungen dann gelöscht, dies kann auch durch ein Massen- Erledigungsverfahren passieren.Beispiel: Ob die Erstattungszinsen zu versteuern sind.
  2. Es gibt Fälle, in denen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob eine steuerlich relevante Feststellung richtig ist oder nicht. Beispielsweise, ob eine bestimmte Tätigkeit Liebhaberei ist oder nicht. Diese Punkte werden dann zusätzlich in den Erläuterungsteil aufgenommen (und nach Erledigung abgearbeitet).

Für deinen Fall brauchst du das alles aber nicht, denn du bist hier nach § 153 (1) AO verpflichtet, die Einkünfte nachzuerklären. Die Änderung erfolgt dann nicht nach § 165 AO, sondern nach § 173 AO.