Kann ich eine Steuererklärung unter Vorbehalt der Nachprüfung abgeben?

3 Antworten

Den Vorbehalt der Nachprüfung kann nur derjenige aussprechen, dem von Gesetzes wegen (§ 164 AO) auch das Recht dazu eingeräumt worden ist. Das ist nicht der Steuerzahler, sondern das Finanzamt, und zwar nicht bei der Abgabe der Steuererklärung, sondern beim Erlass des Steuerbescheides.

Du kannst allenfalls, wenn du die Steuererklärung abgibst, gleichzeitig mit guter Begründung beantragen, den Steuerbescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen oder die Steuerveranlagung vorläufig (§ 165 Abs. 1 Satz 1 AO) vorzunehmen. In diesen Fällen wäre die Veranlagung später noch änderbar. Das kann natürlich nicht nach Gutdünken des Steuerzahler passieren, der seinen Steuerbescheid so lange wie möglich "offen" halten will. Vielmehr muss ja in einem überschaubaren Zeitraum Bestandskraft eintreten können, damit Rechtsfrieden und Rechtssicherheit herrscht. Deshalb müsstest du für einen solchen Antrag schon recht gute Gründe haben.



Meiner Meinung nach müsste ich dann die Möglichkeit haben. Habe da was im Netz gefunden das mich indirekt auch betrifft.

http://www.frag-einen-anwalt.de/Grenzgaenger-Vorbezug-Kapital-aus-Pensionskasse-fuer-Wohneigentum---f271233.html

Zitat:

Der momentane Verfahrensstand ist folgender: Die Vorinstanz (FG Baden Württemberg Urteil vom 28.April 2010, Az. 3 K 1285/08 und auch auch FG Baden-Württemberg Urteil vom 7.7.2011 3 K 1285/09, Revision anhängig) hatte sogar sozusagen zu Ihren Gunsten entschieden, dass derartige Leistungen weitgehend steuerfrei sind.
Der erste Senat des BFH ist dem auf die Revision der Finanzverwaltung durch seltenes Zwischenurteil (BFH-Urteil vom 20. August 2014, Az. I R 83/11) wie folgt entgegen getreten. 1.) Der Vorbezug für Schaffung von Wohnungseigentum aus einer Schweizer Pensionskasse ist bei in Deutschland unbeschränkt einkommenssteuer-pflichtigen Grenzgängern steuerbares Einkommen in Form der sonstiger Einkünfte (§ 22 Asb.1 S.3 Buchstabe a) und aa) EStG 2002 und ggf. auch S.3 Lit 1b. EStG 2014 M.E.). 2.) Bei Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes steht dem das Kassenstaatsprinzip (Art.19 DBA-Dtl-Ch) nicht entgegen. 3.) Ch-Quellensteuern sind hier auch nicht anrechenbar.

Zitat weiter unten:

Weil die Antworten auf diese Frage tatsächlich nicht ganz einfach sind, ist hier zu ergänzen, dass die Summe einer deutschen Steuschuld von ca. €57.000,- wirklich nur das Ergebnis eines Very-Worst-Case-Sznearios ist. Im Rahmen eines Very-Best-Case-Szenarios kann im Endergebnis auch herauskommen, dass das Ergebnis bezüglich der deutschen Steuerschuld Null Euro ist, falls der 10. Senat des BFH zu dem Schluss kommt, dass derartige Zahlungen als rentenähnlichen Abfindungen zu behandeln sind. Das ist nicht wahrscheinlich, aber möglich, und wird sich eher 2016 als 2015 entscheiden

Meine Schlussfolgerung :-)

Da eine Revision anhängig ist und ich damit rechnen kann dass bis in 2 Jahren ein Urteil ergeht, kann ich einen Antrag auf Vorbehalt der Nachprüfung stellen.

Zitat weiter untebn

0
@TimBo37

Das ist kein Fall von Vorbehalt der Nachprüfung, weil es wegen einer etwaigen Rechtsprechungsänderung an deiner Steuererklärung ja nichts nachzuprüfen gibt.

Das ist vielmehr ein Fall von vorläufiger Steuerfestsetzung gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.

1
@blackleather

Und das heisst jetzt was?

Wenn ich

https://de.wikipedia.org/wiki/Vorl%C3%A4ufigkeit_(Steuerrecht)

richtig interpretiere , dann muss ich gar nichts beantragen, da das Finanzamt von sich aus den Steuerbescheid nur vorläufig erlässt.

Begründung:

 "der Bundesfinanzhof die Auslegung eines Steuergesetzes zum Gegenstand eines Verfahrens hat"

korrigiert mich bitte wenn ich falsch liege ;-)

0
@TimBo37

Korrekt.

Du musst nur darauf achten, dass der Steuerbescheid tatsächlich vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG ergeht und dass das in dem Bescheid (vorn auf der ersten Seite, noch über der Tabelle mit der Steuerabrechnung) draufsteht.

1
@blackleather

Vielen Dank für die schnelle Hilfe jetzt kann ich die Erklärung abschliessen :-)

0

Hä? Demnächst schreibt jeder Steuerpflichtige "Irrtum vorbehalten" unter seine Steuererklärung und dreht der Steuerfahndung eine lange Nase?

"Demnächst schreibt jeder Steuerpflichtige "Irrtum vorbehalten" unter seine Steuererklärung"

Genau das tut er jetzt schon. Niemand kann vom Steuerpflichtigen verlangen, dass er sich nicht irrt oder gar derselben Rechtsauffassung wie die Finanzverwaltung ist. Deshalb gibt es auch keine Vorschrift, die das verlangt.

Zur Hinterziehung führt deshalb auch nur der Vorsatz.

6
@Gaenseliesel

"Irrtum vorbehalten" unter eine Steuererklärung zu schreiben, ist eigentlich auch ein Widerspruch in sich. Ein Vorbehalt ist doch etwas, das erst später seine Wirkung entfaltet oder gar erst später entsteht oder geltend gemacht wird.

Wenn ich mich aber in der Steuererklärung bereits geirrt habe, ist der Irrtum doch bereits in der Welt und ich muss mir nicht erst noch vorbehalten, mich zu einem späteren Zeitpunkt zu irren.

1

Bei einer Position in meiner Erklärung könnte es nämlich sein dass sich die Gesetzgebung in 1-2 Jahren noch ändert. Mit Google find ich diesbezüglich nichts.

Ich auch nicht. Aber Versuch macht klug.

Vielleicht steht Dein Steuerbescheid ohnehin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung? Dann hast Du doch diverse Chancen:

"Vorbehalt der Nachprüfung: Bei einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) bleibt Ihr Steuerbescheid insgesamt offen, auch wenn Sie keinen Einspruch eingelegt haben. Der Bescheid ist also nicht bestandskräftig. Eine solche Vorbehaltsfestsetzung kommt vor allem bei Selbstständigen vor, weil eine Betriebsprüfung geplant ist. Solange der Vorbehalt gültig ist, können Sie zu Ihrem Vorteil noch Werbungskosten oder Betriebsausgaben nacherklären, nachträglich Steuervergünstigungen beantragen, bestimmte Wahlrechte ausüben sowie sich auf eine inzwischen geänderte Rechtsprechung berufen. Ergehen für Sie zwischenzeitlich ungünstige Urteile oder BMF-Schreiben, darf das Finanzamt diese nicht anwenden.

Der Vorbehalt bleibt so lange gültig, bis er ausdrücklich vom Finanzamt aufgehoben wird. Erfolgt dies nicht, wird der Steuerbescheid automatisch mit Ablauf der Festsetzungsfrist von 4 Jahren rechtskräftig.

"

Quelle: http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-15551.xhtml?currentModule=steuern