Steuer auf geerbtes Grundstück?

1 Antwort

Ein lebender Vater kann nichts vererben, er kann es höchstens verschenken. Dr. Google gibt Dir darüber Auskunft, wie hoch in diesem Fall der Freibetrag ist, bevor Schenkungssteuer anfällt.

Da die Übertragung durch einen Notar vorgenommen werden mußte, sollte in der entsprechenden Urkunde auch stehen, dass es sich um eine Schenkung handelt. Da der Notar diesen Vorgang auch der örtlichen Finanzbehörde gemeldet hat und Du damals nicht aufgefordert wurdest, Schenkungssteuer zu bezahlen, wurden folglich die Freigrenzen nicht überschritten.

Da der Erwerb vor über 10 Jahren stattgefunden hat ist beim Verkauf der Veräusserungsgewinn steuerfrei.

Hallo Snoopy155,

Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort!

Der Veräußerungsgewinn bei Verkauf ist also für mich steuerfrei - genau das wollte ich wissen! Das ist eine willkommene Nachricht!!!

Muß ich den Gewinn eigentlich beim FA angeben?

Wird dieser auch irgendwann meinem Freibetrag bei der Schenkungssteuer angerechnet oder zählt dabei immer noch der originale Kaufpreis des Grundstücks?

Vielen lieben Dank!

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@Jooles

Schenkungssteuer wird für diesen Vorgang nicht mehr erhoben, aber sollten noch weitere Schenkungen von Deinem Vater an Dich erfolgen oder der Erbfall eintreten, dann kommt die 10-Jahresfrist für Schenkungen eventuell zur Anwendung, wenn der Freibetrag überschritten wird.

Normalerweise wird der in der Ubertragungsurkunde genannte Wert übernommen, ein Verkaufspreis findet nur dann Berücksichtigung, wenn der Erbfall eingetreten ist und zudem dem Vater ein Nießbrauchrecht für das Grudstück eingeräumt wurde.

Der Kaufpreis zu dem Dein Vater das Grundstück erworben hat spielt keine Rolle, sondern nur der Zeitwert des Grundstücks bei der Übertragung.

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wurden folglich die Freigrenzen nicht überschritten.

Du meinst den Freibetrag.

Dr. Google gibt darüber Auskunft, was der Unterschied zwischen Freibetrag und Freigrenze ist.

Ansonsten ist deine Antwort top und nicht zu beanstanden.

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@blackleather
und nicht zu beanstanden.

Vorausgesetzt, bei dem Grundstück handelt es sich nicht um Betriebsvermögen.

Dann wäre das Grundstück nämlich vor vier Jahren zwangsweise entnommen worden udn es wären noch 6 Jahre abzuwarte, bis die Steuerverstrickung entfällt.

Aber wenn der Vater das Grundstück entnommen hätte, hätte er es sicherlich gemerkt. Also stimme ich der Antwort ebenfalls zu.

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