Spekulationsverluste bei Aktien verrechenbar mit Gewinn bei Immobilienverkauf?

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Es gibt eine Übergangsregelung bis 2013, die die Verrechnung von Verlustvorträgen aus Aktienverlusten von vor 2009 betrifft. Ergebnisse aus Aktiengeschäften fielen damals nicht unter Kapitalerträge, sondern unter private Veräußerungsgeschäfte. Bis 2013 kann also die Verrechnung mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften (§23 EStG) oder mit Einkünften aus Kapitalvermögen (§20 EStG) erfolgen, wobei letzteres die Verrechnung mit Gewinnen aus Wertpapiergeschäften gestattet, nicht jedoch mit Zinsen und Dividenden. Ab 2013 kann nur noch die Verrechnung mit privaten Veräußerungsgeschäften erfolgen.

Unter private Veräußerungsgeschäfte fallen insbesondere Immobiliengeschäfte. Du kannst also in der Tat den Verlustvortrag aus Aktiengeschäften aus 2008 per Einkommensteuererklärung mit dem Gewinn des Immobiliengeschäfts verrechnen lassen.

Die Übergangsfristen sind in §52a EStG festgelegt.