Spekulationsfrist bei privater Veräußerung des selbst genutzten aber benachbarten Flurstück?
Hallo zusammen,
ich habe in 2015 zwei nebeneinanderliegende Flurstücke erworben. Auf dem einen Flurstück stand ein vermietetes Haus, das andere habe ich selbst genutzt, um in 2017 mein EFH darauf zu bauen. Seit 2016 habe ich das hintere Drittel des vermieteten Grundstücks dem Mieter zur Selbstnutzung abgenommen (schriftlich bestätigt) und die Miete im Gegenzug abgesenkt. Ich habe also mein Grundstück und den hinteren Teil des Nachbargrundstücks als "L" selbst genutzt.
In 2019 wurde das gesamte Grundstück nebenan veräußert. Bei der Feststellung der Besteuerung nach § 23 EStG habe ich dem Finanzamt gegenüber angeführt, dass ich 1/3 des Nachbargrundstücks aus der Besteuerung heraus rechne, da ich dieses selbst genutzt habe. Das Finanzamt folgt dieser Einschätzung nicht und führt nun an, dass ich je Flurstück ein Nutzung durch Gebäude hätte herstellen müssen, um dieses argumentiert zu bekommen. Eine Selbstnutzung als "L" von meinem Grundstück aus wird nicht anerkannt. Leider gibt es hierzu scheinbar keine Präzedenzfälle.
Da die Wertsteigerung enorm war, hätte ich gerne einmal eure Einschätzung dazu.
Danke und viele Grüße
1 Antwort
"dass ich je Flurstück ein Nutzung durch Gebäude hätte herstellen müssen"
Das verstehe wer will.
Die Frage ist doch aber, ob du das Grundstück Nummer 3 zu eigenen Wohnzwecken genutzt hast.
selbst genutzt
reicht da nicht.
@EnnoWarMal
Die Grundstücke sind wie ein Quadrat angeordnet (50x50m). In der Mitte geht die gedachte Grenze durch, da es zwei Flurstücke sind (Zweimal 50x25m). Auf meinen 50x25m habe ich ein Wohnhaus errichtet und dieses selbst genutzt. Hinten war nach rechts der Zaun offen, sodass ich den hinteren Teil des anliegenden Grundstücks quasi als Gartenland mitgenutzt habe.
Habe auch noch was gefunden. Sieht tatsächlich schlecht für mich aus: https://www.frag-einen-anwalt.de/Verkauf-eines-Flurstueckes--f234288.html
Ohne Gebäude kein wohnen, ich verstehe den Satz schon. So war es eben nur eine Nutzung als zusätzlicher Garten, und damit ist der Gewinn zu versteuern.