Solange die behinderte Tochter in der Ausbildung ist (Behindertenwerkstatt) muss ja man Unterhalt zahlen. Wie verhält sich das nach dem Ende der Ausbildung?

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Sieh mal in SGB XII", da heisst es unter Absatz 22:

Für eine volljährige unterhaltsberechtigte Person, die behindert i.S. von § 53 SGB XII oder pflegebedürftig i.S. von § 61 SGB XII ist, wird der Forderungsübergang gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem sechsten Kapitel (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen) und dem siebten Kapitel (Hilfe zur Pflege) des SGB XII auf insgesamt bis zu 26 Euro im Monat begrenzt, bei der Hilfe zum Lebensunterhalt auf insgesamt 20 Euro im Monat.
Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB XII wird vermutet dass
-der Unterhaltsanspruch auf den Sozialhilfeträger übergeht,
-dieser Übergang in voller Höhe von 26 bzw. 20 Euro erfolgt und
-die Eltern zu gleichen Teilen haften.