Sind MiniJob und Ausbildungsgehälter getrennt (Steuertechnisch)?

3 Antworten

Bei 450,- Euro zahlt der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 2 %, oder sie werden nach den Besteuerungsmerkmalen abgerechnet(wie schon @Wassonst schrieb). Das hat aber sowieso nur Bedeutung, wenn man daneben ein anderes Einkommen hat, denn bei 450,- Euro würde nur in Steuerklasse 6 Lohnsteuer anfallen.

Bei einem Azubi kann also Lohnsteuer nicht anfallen, wenn die Ausbildungsvergütung keine 450,- Euro erreicht, denn neben einer Ausbildung wäre keine andere größere Beschäftigung zulässig.

Die 450,- Eurogrenze wäre bei einem Auszubildenden nur beachtlich im Bereich der Sozialversicherung. Da ist es tatsächlich so, dass auch bei einer Ausbildungsvergütung unter 450,- Euro die allgemeinen Grundsätze angewendet werden und nicht die für Minijobs.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Minijobs sind nicht steuerfrei. Entweder werden diese auf Lohnsteuermerkmale des Arbeitnehmers abgerechnet, wo dann in Steuerklasse I-V keine Lohnsteuer anfällt, da das Entgelt so gering ist. Oder es wird pauschal besteuert mit 2 %, wobei da meist der Arbeitgeber die Pauschalsteuer übernimmt und abführt.

Je nach dem wir der Minijob nun abgerechnet wird, hat es Auwirkungen bei einer weiteren Beschäftigung oder eben nicht. Bei pauschalbesteuertem Minijob hat es keine Auswirkung.

Am Ende des Jahres muß man die Summe versteuern.

Das stimmt nicht. Da der AG bei einem echten Minijob pauschale Lohnsteuer zahlt, muss der Minijob in der Steuererklärung des AN nicht angegeben werden.

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